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Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2025/6238
(ABl. C, C/2025/6238 vom 21.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
1. Einleitung
Diese Bekanntmachung enthält Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway und dazu, wie Unternehmen und Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 1 auf dieses Gateway zugreifen und es nutzen können.
Diese Leitlinien sind lediglich als Leitfaden gedacht; rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Rechtsvorschriften der EU. Jede verbindliche Auslegung des Rechts muss sich aus dem Wortlaut der Verordnung und unmittelbar aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben. Die Informationen in dieser Bekanntmachung sind allein allgemeiner Art und beziehen sich nicht auf eine bestimmte Person oder Einrichtung.
Weder die Europäische Kommission noch Personen, die im Auftrag der Europäischen Kommission handeln, können für die Verwendung der folgenden Informationen verantwortlich gemacht werden. Dieser Leitfaden wird möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt geändert.
2. Was ist das Safety-Business-Gateway?
Das Safety-Business-Gateway ist das auf dem Safety-Gate-Portal bereitgestellte Webportal, über das Unternehmen die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 8, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 22 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit über gefährliche Produkte und Unfälle informieren müssen, einschließlich der Korrekturmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen, die bezüglich dieser gefährlichen Produkte und Unfälle ergriffen wurden. Unternehmen müssen das Safety-Business-Gateway nutzen, um ihren Berichterstattungspflichten nachzukommen. Darüber hinaus können es auch die Hersteller nutzen, um Verbraucher gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zu warnen.
3. Verpflichtende Nutzung des Safety-Business-Gateway durch Unternehmen
Unternehmen müssen das Safety-Business-Gateway in bestimmten Situationen und je nach ihrer Rolle in der Lieferkette nutzen, und zwar je nachdem, ob sie als Wirtschaftsakteur (d. h. als Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit unterliegt) oder als Anbieter eines Online-Marktplatzes handeln.
Auf der Grundlage von Artikel 9, 10, 11, 12 und 22 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit oder im Falle von Unfällen auf der Grundlage von Artikel 20 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist die Übermittlung von Meldungen, wenn dies in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit vorgeschrieben ist, über das Safety-Business-Gateway den Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen vorbehalten, die von dem bestimmten Produkt, das gemeldet wird, betroffen sind. Folglich sind andere Dritte (z.B. Konkurrenz) von der Übermittlung von Meldungen über das Safety-Business-Gateway ausgeschlossen.
Unfälle, die die Wirtschaftsakteure nach Artikel 20 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit melden müssen, beziehen sich auf im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretene Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen geführt haben. Diese Auswirkungen können dauerhaft oder zeitweilig sein und Verletzungen, andere körperliche Schädigungen, Krankheiten und chronische Gesundheitsauswirkungen umfassen 2. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist die Nutzung des Safety-Business-Gateway für die Meldung von Unfällen im Zusammenhang mit allen Produkten verpflichtend, einschließlich solcher, die auch den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit unterliegen.
Hersteller und Bevollmächtigte
Nach der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist der Hersteller verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörden von einem Produkt zu unterrichten, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das Produkt gefährlich ist (siehe Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit), und die Verbraucher von den ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu unterrichten (siehe
(Stand: 02.12.2025)
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