Leitl. C/2025/6438
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1. Einleitung
2. Zweck der Bekanntmachung
3. Aufbau der Bekanntmachung
4. Schlussbemerkungen
| Anhang 1 Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung von Wohngebäuden (Artikel 9) |
| 1. Einführung |
| 2. Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude |
| 2.1. Anwendungsbereich der Anforderungen |
| 2.2. Relevante Begriffsbestimmungen |
| 2.2.1. Definition von Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich von Artikel 9 |
| 2.2.2. Definition von Nichtwohngebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz |
| 2.3. Schrittweiser Ansatz für die Gestaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden |
| Abbildung 1. Empfohlene Schritte für die Gestaltung eines MEPS-Systems für Nichtwohngebäude |
| 2.3.1. Schritt 1: Ermittlung von Datenquellen und Charakterisierung des Bestands an Nichtwohngebäuden |
| 2.3.1.1. Nutzung vorhandener Daten zum Gebäudebestand und ergänzender Datenquellen |
| 2.3.1.2. Statistisches Stichprobenverfahren und Erhebung von Ad-hoc-Daten |
| Tabelle 1: Charakterisierungsansätze für den Bestand an Nichtwohngebäuden |
| 2.3.2. Schritt 2: Festlegung von Indikatoren, Ausgangsbasis und Schwellenwerten für die Gesamtenergieeffizienz. |
| Abbildung 2: Definition der wichtigsten Merkmale des MEPS-Systems für Nichtwohngebäude |
| 2.3.2.1. Indikator für die Umsetzung der MEPS |
| Tabelle 2: Optionen für Schwellenwert-Indikatoren |
| 2.3.2.2. Ausgangsbasis für das MEPS-System |
| Abbildung 3: Bestand an Nichtwohngebäuden nach Energieverbrauch in einer Häufigkeitsverteilung |
| Abbildung 4. Veranschaulichung der Ausgangsbasis für den Nichtwohngebäudebestand |
| Abbildung 5: Veranschaulichung der Ausgangsbasis für verschiedene Kategorien von Nichtwohngebäuden |
| 2.3.2.3. Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für die MEPS |
| Abbildung 6: Festlegung des Schwellenwerts für 16 % der Gebäude: a) Ermittlung der 16 % der Gebäude, b) Festlegung des Schwellenwerts |
| Abbildung 7: Darstellung der Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für die MEPS für die Jahre 2030 und 2033 |
| Abbildung 8. Darstellung der Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für die MEPS für die Jahre 2030 und 2033 bei Verwendung mehrerer Kategorien |
| 2.3.2.4. Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz über das Jahr 2033 hinaus |
| Abbildung 9. Abbildung der Schwellenwerte für die Jahre 2040 und 2050 für Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden |
| 2.3.2.5. Vorübergehende Anpassung des Schwellenwerts im Falle schwerer Schäden infolge einer Naturkatastrophe |
| 2.3.3. Schritt 3: Gestaltung der MEPS-Governance und Erfüllungsregeln |
| Abbildung 10. Schritte zur Gestaltung der rechtlichen Architektur des MEPS-Systems |
| 2.3.3.1. Governance und Zuständigkeiten |
| 2.3.3.2. Erfüllung: Ermittlung von Gebäuden/Eigentümern, welche die MEPS einhalten müssen |
| 2.3.3.3. Erfüllung: Einrichtung eines Erfüllungsmechanismus |
| 2.3.3.4. Fakultativ: Ausnahmeregelungen für einzelne Gebäude |
| Abbildung 11: Ausnahmen: a) Gebäude ausgenommen, b) Erzielung gleichwertiger Verbesserungen in anderen Teilen des Nichtwohngebäudebestands |
| Abbildung 12: |
(Stand: 23.03.2026)
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