Regelwerk, EU 2025

Leitl. C/2025/6438
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1. Einleitung

2. Zweck der Bekanntmachung

3. Aufbau der Bekanntmachung

4. Schlussbemerkungen


Anhang 1 Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung von Wohngebäuden (Artikel 9)
1. Einführung
2. Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude
2.1. Anwendungsbereich der Anforderungen
2.2. Relevante Begriffsbestimmungen
2.2.1. Definition von Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich von Artikel 9
2.2.2. Definition von Nichtwohngebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz
2.3. Schrittweiser Ansatz für die Gestaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden
Abbildung 1. Empfohlene Schritte für die Gestaltung eines MEPS-Systems für Nichtwohngebäude
2.3.1. Schritt 1: Ermittlung von Datenquellen und Charakterisierung des Bestands an Nichtwohngebäuden
2.3.1.1. Nutzung vorhandener Daten zum Gebäudebestand und ergänzender Datenquellen
2.3.1.2. Statistisches Stichprobenverfahren und Erhebung von Ad-hoc-Daten
Tabelle 1: Charakterisierungsansätze für den Bestand an Nichtwohngebäuden
2.3.2. Schritt 2: Festlegung von Indikatoren, Ausgangsbasis und Schwellenwerten für die Gesamtenergieeffizienz.
Abbildung 2: Definition der wichtigsten Merkmale des MEPS-Systems für Nichtwohngebäude
2.3.2.1. Indikator für die Umsetzung der MEPS
Tabelle 2: Optionen für Schwellenwert-Indikatoren
2.3.2.2. Ausgangsbasis für das MEPS-System
Abbildung 3: Bestand an Nichtwohngebäuden nach Energieverbrauch in einer Häufigkeitsverteilung
Abbildung 4. Veranschaulichung der Ausgangsbasis für den Nichtwohngebäudebestand
Abbildung 5: Veranschaulichung der Ausgangsbasis für verschiedene Kategorien von Nichtwohngebäuden
2.3.2.3. Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für die MEPS
Abbildung 6: Festlegung des Schwellenwerts für 16 % der Gebäude: a) Ermittlung der 16 % der Gebäude, b) Festlegung des Schwellenwerts
Abbildung 7: Darstellung der Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für die MEPS für die Jahre 2030 und 2033
Abbildung 8. Darstellung der Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für die MEPS für die Jahre 2030 und 2033 bei Verwendung mehrerer Kategorien
2.3.2.4. Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz über das Jahr 2033 hinaus
Abbildung 9. Abbildung der Schwellenwerte für die Jahre 2040 und 2050 für Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden
2.3.2.5. Vorübergehende Anpassung des Schwellenwerts im Falle schwerer Schäden infolge einer Naturkatastrophe
2.3.3. Schritt 3: Gestaltung der MEPS-Governance und Erfüllungsregeln
Abbildung 10. Schritte zur Gestaltung der rechtlichen Architektur des MEPS-Systems
2.3.3.1. Governance und Zuständigkeiten
2.3.3.2. Erfüllung: Ermittlung von Gebäuden/Eigentümern, welche die MEPS einhalten müssen
2.3.3.3. Erfüllung: Einrichtung eines Erfüllungsmechanismus
2.3.3.4. Fakultativ: Ausnahmeregelungen für einzelne Gebäude
Abbildung 11: Ausnahmen: a) Gebäude ausgenommen, b) Erzielung gleichwertiger Verbesserungen in anderen Teilen des Nichtwohngebäudebestands
Abbildung 12:

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(Stand: 23.03.2026)

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