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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Zweite Leitlinien zur Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) zur Klarstellung von Elementen der Verordnung (EU) 2024/795 und der Mitteilung C/2024/3209 der Kommission

C/2025/6798
(ABl. C, C/2025/6798 vom 23.12.2025)



Zweck dieser zweiten unverbindlichen Leitlinien der Kommission ist es, praktische Orientierungshilfen zu einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/795 (im Folgenden "STEP-Verordnung") zu geben und ihre Umsetzung zu erleichtern, wobei die bei der praktischen Umsetzung gewonnenen Erkenntnisse sowie die durch die Verordnung (EU) 2025//2653 1 (im Folgenden "Mini-Omnibus-Verordnung im Verteidigungsbereich") eingeführten Änderungen der STEP-Verordnung berücksichtigt werden. Teilweise werden in den Leitlinien Bestimmungen aus EU-Rechtsvorschriften paraphrasiert. Es ist jedoch nicht beabsichtigt, die Rechte und Pflichten nach der STEP-Verordnung zu erweitern oder einzuschränken. Ob Projekte für eine spezifische Finanzierungsmöglichkeit im Rahmen der STEP-Verordnung infrage kommen, können Projektträger den einschlägigen Programmvorschriften entnehmen (die z.B. in den jeweiligen Basisrechtsakten, jährlichen Arbeitsprogrammen, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Themenbeschreibungen festgelegt sind), da diese nach wie vor Gültigkeit haben. Bei der STEP handelt es sich nicht um ein neues Finanzierungsinstrument, vielmehr beruht ihre Funktionsweise auf bestehenden EU-Programmen. Diese Leitlinien bauen auf den ersten Leitlinien vom Mai 2024 auf, die nach wie vor gültig sind. Sie sollen Projektträgern und Verwaltungsbehörden weiterführende Informationen bezüglich der Umsetzung der STEP an die Hand geben.

Einführung

Über die mit der Verordnung (EU) 2024/795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) werden die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien in der EU unterstützt, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU relevant sind; außerdem sollen Kompetenzen gefördert und Arbeitsplätze geschaffen werden, die für die Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

Die Kommission veröffentlichte im Mai 2024 erste unverbindliche Leitlinien 2, in dem praktische Leitlinien zu einigen Bestimmungen der STEP-Verordnung enthalten sind, die deren Umsetzung erleichtern sollen. Mit der Mini-Omnibus-Verordnung im Verteidigungsbereich wird Artikel 2 Absatz 7 der STEP-Verordnung geändert, sodass die Kommission den Leitlinien aktualisieren und auf Verteidigungstechnologien ausweiten muss.

Mit diesen zweiten Leitlinien wird dieser Notwendigkeit sowie den Ersuchen um Rückmeldung und Klarstellungen, die sich aus der Umsetzung der STEP ergeben, nachgekommen. In den Leitlinien wird erläutert, inwiefern Verteidigungstechnologien über die STEPunterstützt werden können; außerdem enthalten sie weitere Informationen bezüglich der Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien. Die Leitlinien lassen die Wettbewerbsregeln, insbesondere die Vorschriften über staatliche Beihilfen, unberührt. Sie sollten in Verbindung mit den ersten Leitlinien gelesen werden, die nach wie vor gültig sind und nun auch für Verteidigungstechnologien gelten.

1. Mit der STEP verfolgte Ziele

In Artikel 2 Absatz 1 der STEP-Verordnung sind die Hauptziele der STEP festgelegt: a) Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der EU b) Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art von entscheidender Bedeutung sind, zur Unterstützung des erstgenannten Ziels.

In den ersten STEP-Leitlinien wurden diese Ziele dargelegt, die nun wie weiter unten ausgeführt auf Verteidigungstechnologien ausgeweitet werden.

1.1. Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der EU

- Strategische Projekte im Rahmen des Rechtsakts zu kritischen Arzneimitteln

Im März 2025 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln 3 vorgelegt, um die Verfügbarkeit und die Herstellung von kritischen Arzneimitteln sowie die Versorgung mit diesen Arzneimitteln in der EU zu verbessern. Durch den Vorschlag für einen Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln würde die STEP-Verordnung geändert, damit Projekte, die im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung, der Verordnung zu kritischen Rohstoffen 4 und dem Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln als strategisch eingestuft wurden, im Rahmen der STEPdie gleiche Behandlung erfahren.

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