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Delegierte Verordnung (EU) 2026/48 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2222 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken
(ABl. L 2026/48 vom 20.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EU) 2019/818 und (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.
(2) Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Komponenten und Instrumenten zur Unterstützung der Interoperabilität, unter anderem einen zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (im Folgenden "zentraler Speicher"). Im zentralen Speicher werden anonymisierte Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten, dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und dem Detektor für Mehrfachidentitäten gespeichert, um systemübergreifende statistische Daten und Analyseberichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen.
(3) Damit der zentrale Speicher seine Aufgaben erfüllen kann, wurden in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2222 der Kommission 3 detaillierte Regeln für den Betrieb des zentralen Speichers, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie Sicherheitsvorschriften festgelegt.
(4) Nach der Annahme der Verordnungen (EU) 2024/1358 4, (EU) 2024/982 5 (EU) 2025/13 6 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2222 geändert werden, um die gemäß diesen neuen Verordnungen erhobenen Daten, die im zentralen Speicher gespeichert werden sollen, aufzunehmen.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2222 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(7) Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 7 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(8) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören.
(9) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 11 genannten Bereich gehören.
(Stand: 02.03.2026)
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