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Regelwerk, EU 2026, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/50 der Kommission vom 12. November 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 in Bezug auf die Daten in den Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauscht werden

(ABl. L 2026/50 vom 15.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems 1, insbesondere Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 legt die Kommission die Struktur und den Inhalt der Verwaltungsdokumente fest, die über das in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte EDV-gestützte System (im Folgenden "EDV-gestütztes System") ausgetauscht werden.

(2) Die Struktur und der Inhalt dieser Dokumente sind in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 3 festgelegt, um eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten zu gewährleisten und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu erleichtern.

(3) Entsprechend der Richtlinie (EU) 2020/262 wurde das EDV-gestützte System geändert, um die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die aus der Union ausgeführt werden, sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, zu erfassen. Diese Änderungen haben dazu geführt, dass bestimmte Datenelemente der Verwaltungsdokumente hinfällig geworden sind oder angepasst werden müssen. Das EDV-gestützte System sollte demnach überarbeitet werden, um die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 sollte daher entsprechend geändert werden, um die strukturellen und inhaltlichen Änderungen der Verwaltungsdokumente festzulegen.

(5) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, sich auf diese Änderungen vorzubereiten, und um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an das Datum anzupassen, an dem die neue Version des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 in Betrieb genommen wird, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 12. Februar 2026 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2025

1) ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj.

2) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/263/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1636/oj).


.

Anhang

" Anhang I
Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen

Erläuterungen

1. Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen 1

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(Stand: 20.01.2026)

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