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Delegierte Verordnung (EU) 2026/55 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte, die einem Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot unterliegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/55 vom 17.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 1, insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/852 sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte und ihre Herstellung in der Union ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Produkte, die für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrlich sind, und Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard.
(2) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 2 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft. Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens verbietet die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage a Teil I des Übereinkommens aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum. Nach Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens muss die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (Conference of the Parties to the Convention, COP) spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Anlage A des Übereinkommens prüfen.
(3) Die COP hat auf ihrer fünften Tagung vom 30. Oktober bis 3. November 2023 den Beschluss MC-5/4 3 zur Änderung von Anlage a Teil I des Übereinkommens angenommen, mit dem fünf Kategorien quecksilberhaltiger Lampen sowie Batterien, Hochpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustmessbrücken und Hochfrequenz-Frequenzschalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilberhöchstgehalt von 20 mg pro Brücke, Schalter oder Relais, ausgenommen solche, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden, und Kosmetika mit dem jeweils anwendbaren Ausstiegsdatum in die genannte Anlage aufgenommen wurden. Dieser Beschluss wird von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/549 des Rates 4 und dem Beschluss (EU) 2023/2417 des Rates 5 unterstützt.
(4) Um die Verordnung (EU) 2017/852 an den Beschluss MC-5/4 anzugleichen, müssen die folgenden mit Quecksilber versetzten Produkte in Anhang II Teil A der genannten Verordnung aufgenommen werden: Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais, ausgenommen für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
(5) Die Verordnung (EU) 2017/852 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2025
2) Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 02.06.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/939/oj).
3) Beschluss MC-5/4: Amendments to annexes a and B and the feasibility of mercury-free alternatives for manufacturing processes listed in annex B (Änderungen der Anlagen a und B und Machbarkeit quecksilberfreier Alternativen für in Anlage B aufgeführte Herstellungsprozesse), 23. November 2023.
(Stand: 18.03.2026)
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