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Regelwerk, EU 2026, Umweltmanagement/Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2026/66 der Kommission vom 23. Dezember 2025 zur Änderung der Beschlüsse 2014/350/EU, 2014/391/EU, (EU) 2016/1332, (EU) 2016/1349 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse, Bettmatratzen, Möbel, Schuhe und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9163)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/66 vom 06.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/350/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2025.

(3) Mit dem Beschluss 2014/391/EU der Kommission 3 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Bettmatratzen" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2026.

(4) Mit dem Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission 4 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Möbel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2026.

(5) Mit dem Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission 5 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Schuhe" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2025.

(6) Mit dem Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission 6 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2026.

(7) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 7 hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die oben genannten Produktgruppen im Rahmen der Regelung für das EU-Umweltzeichen beurteilt und bestätigt und im Zuge dessen Lösungen umgesetzt, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu stärken und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen.

(8) Nach den oben genannten Erwägungen werden die Kriterien für die Produktgruppen Bettmatratzen, Möbel, Schuhe und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis weiterhin als aktuell erachtet und es wird davon ausgegangen, dass dies voraussichtlich auch in den kommenden Jahren der Fall sein wird. Daher sollte die Überarbeitung der Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für diese Produktgruppen aufgeschoben werden, um der Entwicklung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften Rechnung tragen zu können und die Angleichung und Kohärenz mit anderen Produktpolitiken der EU sicherzustellen. Für Textilerzeugnisse muss die laufende Überarbeitung abgeschlossen werden, nachdem ein entsprechender delegierter Rechtsakt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 8

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