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Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 der Kommission vom 4. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden
(ABl. L 2026/73 vom 08.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission 2 sind Inhalt und Darstellung der Informationen festgelegt, die Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterliegen, in ihrem Lagebericht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offenlegen müssen. Hierzu werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 4 und (EU) 2023/2486 5 der Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in die quantitativ wichtigsten Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators - KPI) überführt. Diese KPI geben Aufschluss darüber, ob und inwieweit die Wirtschaftstätigkeiten dieser Unternehmen als ökologisch nachhaltig gelten, und helfen so Anlegern und der Öffentlichkeit, die Umweltleistung dieser Unternehmen in Bezug auf die von der Verordnung (EU) 2020/852 und den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 (im Folgenden zusammen "Taxonomie") erfassten Tätigkeiten und die Fortschritte bei der Angleichung ihrer Tätigkeiten an die Taxonomiekriterien nachzuvollziehen, was wiederum die Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten und Projekte begünstigt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird somit die Markttransparenz erhöht und Grünfärberei vorgebeugt, indem Anleger über die Umweltleistung eines Unternehmens informiert werden.
(2) Nicht-Finanzunternehmen melden ihre KPI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 seit dem 1. Januar 2023 und Finanzunternehmen seit dem 1. Januar 2024. Zwischen dem ersten und dem zweiten Berichtsjahr für Nicht-Finanzunternehmen stiegen der Umsatz und die Investitionsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten deutlich.
(3) Auch wenn die Taxonomie zunehmend angewandt wird, zeigen die Rückmeldungen und die im Rahmen der Berichterstattung gesammelten Erfahrungen sowohl von Nicht-Finanzunternehmen als auch von Finanzunternehmen, dass Inhalt und Darstellung der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 offenzulegenden Informationen vereinfacht und verbessert werden sollten, um unnötige und doppelte Berichtspflichten zu verringern. Bei dieser Vereinfachung und Verbesserung sollten jedoch die wesentlichen Aspekte für die Feststellung, inwieweit die Wirtschaftstätigkeiten der berichtenden Unternehmen als ökologisch nachhaltig gelten, nicht wegfallen. Die Vereinfachung und Verbesserung sollte zu einer spürbaren unmittelbaren Entlastung der berichtenden Unternehmen im Hinblick auf die Berichterstattung im Jahr 2026 führen.
(4) Damit die Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verringert werden, sollten sich diese Unternehmen bei Wirtschaftstätigkeiten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind, dafür entscheiden können, nicht zu bewerten, ob diese Tätigkeiten mit den in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486
(Stand: 16.01.2026)
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