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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/75 der Kommission vom 12. Januar 2026 über die Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus bestimmten Drittländern hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Prüfungsregelung, der Etikettierung, der Plombierung und der Verpackung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 30)

(ABl. L 2026/75 vom 14.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2021 und 2022 beantragten Argentinien, Chile, Moldau, Marokko, Serbien und die Vereinigten Staaten (im Folgenden "spezifizierte Drittländer") bei der Kommission die Gleichstellungsfeststellung für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (im Folgenden "Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten"), die bestimmten in diesen Drittländern erzeugten Gattungen und Arten sowie Kategorien angehören, durch die Union. Diesen Anträgen waren die einschlägigen Rechtsvorschriften der spezifizierten Drittländer beigefügt.

(2) Nach Prüfung der Anträge und der Rechtsvorschriften der spezifizierten Drittländer ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass das jeweilige Vermehrungsmaterial und die jeweiligen Pflanzen von Obstarten, die zu den entsprechenden Kategorien gehören, die gleiche Gewähr bieten, wie in der Richtlinie 2008/90/EG in Bezug auf die betreffenden Gattungen und Arten festgelegt.

(3) Das jeweilige Vermehrungsmaterial und die jeweiligen Pflanzen von Obstarten haben nach der Einfuhr dieses Vermehrungsmaterials und dieser Pflanzen von Obstarten Anforderungen zu erfüllen, die den jeweiligen Anforderungen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission 2 in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen durch das spezifizierte Drittland sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission 3 in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung gleichwertig sind. Nur so können die gleichen Standards gewährleistet werden, wie sie für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, gelten.

(4) Folglich sollten eingeführtes Vermehrungsmaterial und eingeführte Pflanzen von Obstarten je nach Kategorie des betreffenden Vermehrungsmaterials und der betreffenden Pflanzen von Obstarten von einem von dem betreffenden Drittland ausgestellten amtlichen Etikett oder einem vom Versorger in diesem Drittland erstellten Versorgerdokument sowie von Aufzeichnungen begleitet sein, die Einzelheiten zu diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten enthalten und vom Versorger in diesem Drittland bereitgestellt werden.

(5) Das amtliche Etikett oder das Versorgerdokument sollte an dem eingeführten Vermehrungsmaterial und den eingeführten Pflanzen von Obstarten angebracht werden; dies ist erforderlich, um den Verwendern eine fundierte Wahl zu ermöglichen und den zuständigen Behörden die Durchführung der jeweiligen amtlichen Kontrollen zu erleichtern. Nach der Einfuhr in die Union sollten diese amtlichen Etiketten oder Versorgerdokumente durch Etiketten ersetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für das Inverkehrbringen des jeweiligen Vermehrungsmaterials und der jeweiligen Pflanzen von Obstarten in der Union erstellt wurden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1. "spezifiziertes Drittland" ein im Anhang aufgeführtes Drittland;

2. "spezifiziertes Vermehrungsmaterial" das in den spezifizierten Drittländern erzeugte Vermehrungsmaterial, das in Bezug auf die jeweiligen Gattungen oder Arten mit dem in der Union gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erzeugten Vermehrungsmaterial gleichgestellt wurde;

3. "spezifizierte Pflanzen von Obstarten" die in den spezifizierten Drittländern erzeugten Pflanzen von Obstarten, die in Bezug auf die jeweiligen Gattungen oder Arten mit den in der Union gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erzeugten Pflanzen von Obstarten gleichgestellt wurden;

4. "Kategorie" eine Kategorie im Sinne des Artikels 1 Nummer 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

Artikel 2 Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten

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(Stand: 15.01.2026)

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