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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/80 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 hinsichtlich der harmonisierten Norm für Schredder und Häcksler für den Gartenbereich

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/80 vom 13.01.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Auftrag (im Folgenden "Auftrag M/396") zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie gegenüber der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführt wurden, Rechnung zu tragen.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags M/396 arbeitete das Cenelec die harmonisierte Norm EN 50434:2014 über die Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke mit besonderen Anforderungen für netzbetriebene Schredder und Häcksler aus. Die Fundstelle dieser Norm ist mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission 3 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

(4) Am 24. Mai 2023 erhob Deutschland nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 50434:2014 für netzbetriebene Schredder und Häcksler und führte aus, dass die harmonisierte Norm den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe a und Nummer 2.3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/42/EG nicht entspreche. Deutschland argumentiert insbesondere, dass die harmonisierte Norm EN 50434:2014 nicht auf die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe a eingeht, wonach eine Maschine so zu konstruieren und zu bauen ist, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen - aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine - Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Darüber hinaus argumentiert Deutschland, dass die harmonisierte Norm EN 50434:2014 nicht auf das Risiko des Herausschleuderns von eingeführten Ästen oder Astteilen eingeht und demnach nicht die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 2.3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/42/EG erfüllt. Zudem hat Deutschland in der genannten harmonisierten Norm mehrere nicht-kritische Abweichungen in Bezug auf bestimmte Schutzausrüstungen, den Inhalt der Gebrauchsanweisung und die Bestimmungen für die Kennzeichnung der betreffenden Geräte identifiziert.

(5) Der formelle Einwand wurde erstmals von der Sachverständigengruppe "Maschinen" der Kommission 4 in den Sitzungen vom 9. November 2023, 12. April 2024, 17. Oktober 2024 und 11. April 2025 erörtert.

(6) Nach der Überprüfung der harmonisierten Norm EN 50434:2014 hat die Kommission zusammen mit den Vertretern der Sachverständigengruppe "Maschinen" der Kommission festgestellt, dass die im Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe a - wie im von Deutschland erhobenen Einwand angeführt - und Nummer 1.3.3 des genannten Anhangs der Richtlinie 2006/42/EG für die betreffende Produktkategorie relevant sind. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Norm EN 50434:2014 die in den genannten Nummern festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für netzbetriebene Schredder und Häcksler nicht erfüllt.

(7) Der nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzte Ausschuss wurde am 10. Oktober 2025 im schriftlichen Verfahren konsultiert und am 18. November 2025 mit zusätzlichen Informationen über den Fall versorgt. Der genannte Ausschuss stimmte der Ansicht zu, dass die harmonisierte Norm EN 50434:2014 die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe a und Nummer 1.3.3

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