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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/83 der Kommission vom 4. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zwecks Aufnahme Boliviens und der Britischen Jungferninseln in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben, und zwecks Streichung von Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania aus dieser Liste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/83 vom 09.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 muss die Kommission die Drittländer ermitteln, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden "Drittländer mit hohem Risiko").

(2) Diese Drittländer mit hohem Risiko werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 2 aufgeführt.

(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat die Kommission die letzten verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die öffentlichen Bekanntgaben der Financial Action Task Force (FATF) vom Juni und Oktober 2025, die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern und Gebieten ausgehenden Risiken.

(5) Die FATF hat ihre Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" aktualisiert. Auf ihren Plenarsitzungen vom Juni bzw. Oktober 2025 hat die FATF Bolivien und die Britischen Jungferninseln in die Liste aufgenommen und Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania von der Liste gestrichen.

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(Stand: 12.01.2026)

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