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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/148 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(ABl. L 2026/148 vom 22.01.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 75,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die Mitgliedstaaten für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, die Verwendung eines Formulars für den geodatenbasierten Antrag vorschreiben.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein neuer Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems eingefügt. Die drei Qualitätsbewertungen werden zu einer einzigen Qualitätsbewertung zusammengelegt. Daher sollten Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission 3 geändert werden, um dieser Zusammenlegung der Qualitätsbewertungen Rechnung zu tragen.

(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 muss der geodatenbasierte Antrag gegebenenfalls Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Parzellen enthalten, auf denen Interventionen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchgeführt werden, und die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Informationen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu verwenden.

(4) Auf der Grundlage der in den ersten Jahren der Umsetzung des derzeitigen geodatenbasierten Antrags gewonnenen Erfahrungen sehen die Mitgliedstaaten und die Landwirte diese Anforderung als zusätzlichen Aufwand an, da sie bereits gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verpflichtet sind, Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu führen. Aus Gründen der Vereinfachung sollte daher die Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 gestrichen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

  1. den Bericht über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;
  2. die in Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Abhilfemaßnahmen;".

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2 Bericht zur Bewertung der Qualität

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 in Form eines Berichts vor, der über elektronische Informationssysteme übermittelt wird, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und Nachweisen ermöglichen.

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