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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/149 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(ABl. L 2026/149 vom 26.03.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 74,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde die Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems und des geodatenbasierten Antrags als obligatorisches Element des integrierten Systems eingeführt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein neuer Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems eingefügt. Die drei Qualitätsbewertungen werden zu einer einzigen Qualitätsbewertung zusammengelegt. Daher sollten die Artikel 1, 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission 3 geändert werden, um dieser Zusammenlegung der Qualitätsbewertungen Rechnung zu tragen.

(3) Um die Anzahl der Besuche vor Ort und den Aufwand für die Landwirtinnen und Landwirte zu reduzieren, sollte sich die Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems und des geodatenbasierten Antrags nur auf die überwachbaren Fördervoraussetzungen konzentrieren, die in Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission 4 festgelegt sind. Aus Gründen der Vereinfachung sollten daher die Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 entsprechend geändert werden -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70a der genannten Verordnung;"

2. Die einleitenden Sätze in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten führen jährlich die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit durch. Die Qualitätsbewertung erstreckt sich auf die folgenden Elemente:".

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Bewertung der Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge

(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der im geodatenbasierten Antrag enthaltenen Informationen und die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden. Bei der Qualitätsbewertung werden insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorab im geodatenbasierten Antrag eingegebenen Informationen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der den Begünstigten während des Antragsverfahrens übermittelten Warnhinweise und die Rückverfolgbarkeit aller in den geodatenbasierten Anträgen nach ihrer Einreichung registrierten Änderungen bewertet.

(2) Die Qualitätsbewertung umfasst Folgendes:

  1. Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben, mit denen der Mitgliedstaat den geodatenbasierten Antrag vorausgefüllt hat;
  2. Überprüfung durch den Mitgliedstaat, ob die vom Begünstigten für eine flächenbezogene Intervention angemeldete Fläche in Bezug auf die geltenden Fördervoraussetzungen korrekt ermittelt wurde;

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(Stand: 27.03.2026)

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