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Durchführungsverordnung (EU) 2026/163 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 hinsichtlich des Inhalts der GAP-Strategiepläne
(ABl. L 2026/163 vom 22.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 117,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 unter anderem in Bezug auf bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit Begriffsbestimmungen, Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und bestimmte Interventionskategorien geändert sowie eine neue Interventionskategorie im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums eingeführt. Mit der genannten Verordnung wurde auch die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, insbesondere in Bezug auf bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Kontrolle der Konditionalität.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 4 enthält Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne.
(3) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten Zahlungen für Verpflichtungen leisten, die den GLÖZ-Standards 2 und 9 entsprechen, da es nicht mehr erforderlich ist, dass diese Verpflichtungen über diese Standards hinausgehen. Aus Gründen der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit ist es daher angezeigt, die Mitgliedstaaten, die beschließen, Zahlungen für Verpflichtungen zu gewähren, die die Anforderungen dieser GLÖZ-Standards erfüllen, zu verpflichten, in ihren GAP-Strategieplänen anzugeben, für welche Anforderungen sie Zahlungen leisten könnten. Da diese Artikel in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung nicht mehr vorsehen, dass die Unterstützung für neue Anforderungen des nationalen Rechts, die über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten gewährt wird, sollten diese Elemente auch aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 gestrichen werden.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Definition von Dauergrünland den Zeitraum, in dem eine Fläche kontinuierlich zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden muss, von fünf auf sieben Jahre verlängern. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Flächen nicht als Dauergrünland einzustufen sind, wenn sie zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, am 1. Januar 2026 als Ackerland eingestuft waren und fünf oder sieben Jahre lang nicht umgepflügt wurden, darauf keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder sie nicht mit anderen typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Um sicherzustellen, dass die GAP-Strategiepläne alle Beschlüsse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Definition von Dauergrünland enthalten, sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in den GAP-Strategieplänen Informationen über diese Beschlüsse in Bezug auf die Definition von Dauergrünland bereitzustellen.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 wurde ein neuer Artikel 78a in die Verordnung (EU) 2021/2115 eingefügt, mit dem eine neue Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen eingeführt wurde. Anhang I Nummer 5
(Stand: 22.01.2026)
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