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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/165 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf den jährlichen Leistungsabschluss, die mehrjährige Leistungsüberwachung und die Prüfung von Geschäftsvorgängen

(ABl. L 2026/165 vom 22.01.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 82 Buchstabe a und Artikel 92 Buchstabe a Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf den jährlichen Leistungsabschluss und die mehrjährige Leistungsüberwachung festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 wurde die Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf den jährlichen Leistungsabschluss geändert. Die Streichung von Verweisen auf den jährlichen Leistungsabschluss sollte sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 widerspiegeln.

(3) In Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist das Verfahren für die Vorlage von Aktionsplänen für die mehrjährige Leistungsüberwachung festgelegt. Um Unklarheiten hinsichtlich des Beginns der Umsetzungsfrist für die in den Aktionsplänen vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu beseitigen, sollte Absatz 2 geändert werden. Darüber hinaus sollte Absatz 5 geändert werden, um aufzunehmen, dass die Mitgliedstaaten ihre Aktionspläne im Einklang mit den Mustern erstellen müssen, die in dem in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 4 genannten elektronischen System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung "SFC2021" zur Verfügung gestellt werden. Ferner sollte die Frist für die Vorlage der Berichte über die Umsetzung der Aktionspläne durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(4) Außerdem sollte den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität eingeräumt werden, um die Verfahren zur Prüfung von Geschäftsvorgängen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu vereinfachen und den damit verbunden Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen sollte weiterhin durch eine umfassende, alle Maßnahmen einbeziehende Risikoanalyse erfolgen, aus der sich unmittelbar die Zahl der Unternehmen ergibt, die tatsächlich kontrolliert werden müssen.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Leistungsberichterstattung über die Outputindikatoren und die Leistungsberichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingehalten wurde, korrekt war;"

2.

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(Stand: 22.01.2026)

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