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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/190 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 459)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/190 vom 26.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 der Kommission 4 enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien. In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 ist im Einklang mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung von Sperrzonen in Italien vorgesehen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, wie auch die Einrichtung von Impfzonen gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 5. In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2025/1582 ist zudem festgelegt, dass diese Schutz- und Überwachungszonen sowie auch die Impfzonen mindestens die in den Anhängen I und II dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen und dass die in den genannten Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in den genannten Anhängen aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen.

(4) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2424 der Kommission 6 wurden in Italien keine weiteren Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben gemeldet.

(5) Darüber hinaus unterrichtete Italien die Kommission am 12. Januar 2026 über den Abschluss der Tilgungsmaßnahmen für alle Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben in den Provinzen Nuoro und Oristano in der Region Sardinien. Folglich sollte die Dauer der um diese Ausbrüche herum abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen aktualisiert und in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt werden.

(6) Die Größe der in Anhang I

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(Stand: 29.01.2026)

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