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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5362)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1582 vom 01.08.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/1764 - ABl. L 2025/1764 vom 27.08.2025;
Beschl. (EU) 2025/1938 - ABl. L 2025/1938 vom 26.09.2025;
Beschl. (EU) 2025/2087 - ABl. L 2025/2087 vom 17.10.2025;
Beschl. (EU) 2025/2424 - ABl. L 2025/2424 vom 28.11.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1318

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien.

(5) Insbesondere sind gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 in diesem Mitgliedstaat Sperrzonen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten und die in ihren entsprechenden Anhängen als solche Zonen gelisteten Gebiete festzulegen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318 unterrichtete Italien die Kommission über 25 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, in den Provinzen Nuoro und Sassari in der Region Sardinien sowie einen weiteren Ausbruch in der Region Lombardei, die zwischen dem 25. Juni und 17. Juli 2025 gemeldet wurden. Als Reaktion auf diese Ausbrüche hat Italien Schutz- und Überwachungszonen und weitere Sperrzonen in den Provinzen Nuoro und Sassari in der Region Sardinien sowie Schutz- und Überwachungszonen in der Region Lombardei eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewandt werden. Darüber hinaus hat Italien als Reaktion auf den Ausbruch, der am 12. Juli 2025 von Frankreich in Regionen nahe der italienischen Grenze bestätigt wurde, eine Überwachungszone im Grenzgebiet zu Frankreich eingerichtet.

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(Stand: 05.12.2025)

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