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Durchführungsverordnung (EU) 2026/248 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die von öffentlichen Stellen anzuerkennenden Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission
(ABl. L 2026/248 vom 03.02.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/1506
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen, damit elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Dokumente verarbeitet werden können, die für Benutzung von Online-Diensten, die von oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten werden, erforderlich sind.
(2) Nach Artikel 27 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind Mitgliedstaaten, die als Voraussetzung für die Benutzung von Online-Diensten, die von oder im Namen von öffentlichen Stellen angeboten werden, fortgeschrittene elektronische Signaturen oder fortgeschrittene elektronische Siegel verlangen, verpflichtet, fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel sowie auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel wie auch qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel in bestimmten Formaten oder in nach besonderen Referenzmethoden validierten alternativen Formaten anzuerkennen.
(3) Um eine grenzüberschreitende Validierung elektronischer Signaturen oder Siegel zu erleichtern und die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Transaktionen zu verbessern, wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission 2 Referenzformate für fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel festgelegt, die von den Mitgliedstaaten unterstützt werden müssen. Infolge der Entwicklung neuer Technologien, Verfahren, Standards bzw. Normen und technischer Spezifikationen sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 aufgehoben werden. Diese Durchführungsverordnung sollte eine Liste der Standardformate und Bestimmungen für die Anerkennung dieser Standardformate enthalten.
(4) Die aufgeführten Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Für den Fall, dass andere Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel als die üblicherweise technisch unterstützten Formate zum elektronischen Unterzeichnen oder Besiegeln verwendet werden, sollten Methoden für die grenzüberschreitende Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel vorgesehen werden. Damit die empfangenden Mitgliedstaaten sich auf die Validierungsmethoden anderer Mitgliedstaaten verlassen können, muss der übermittelnde Mitgliedstaat leicht zugängliche Informationen über solche Validierungsmethoden bereitstellen. Deshalb sollten diese Informationen über die anzuwendende Validierungsmethode in die elektronischen Dokumente, in die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen oder fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder in die elektronischen Dokument-Container aufgenommen werden.
(5) Wenn im Rahmen eines öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats Validierungsmethoden für fortgeschrittene elektronische Signaturen oder Siegel, die für die automatische Verarbeitung geeignet sind, zur Verfügung stehen, sollten diese Validierungsmethoden verfügbar gemacht und dem empfangenden Mitgliedstaat bereitgestellt werden. Dennoch sollten die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin gelten, wenn die automatisierte Verarbeitung alternativer Validierungsmethoden technisch nicht möglich ist.
(6) Um vergleichbare Anforderungen für die Validierung zu schaffen und das Vertrauen in die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Validierungsmethoden für andere als die gemeinsam unterstützten Formate elektronischer Signaturen oder Siegel zu stärken, beruhen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an solche Validierungsmethoden auf den Anforderungen der Artikel 32
(Stand: 04.02.2026)
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