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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 der Kommission vom 6. Februar 2026 über eine technische Spezifikation in Bezug auf das Teilsystem "Telematik" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union für die Interoperabilität der gemeinsamen Datennutzung im Schienenverkehr (TSI TEL) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 (TSI TAP) und (EU) Nr. 1305/2014 (TSI TAF)
- TSI TEL -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/253 vom 10.02.2026)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 454/2011 und 1305/2014

Archiv: 2014; 2006

Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II Nummer 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie (EU) 2016/797 sind "Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr" als Teilsystem des Eisenbahnsystems aufgeführt, das wiederum unter Nummer 2.6 des genannten Anhangs beschrieben wird. Die grundlegenden Anforderungen an jenes Teilsystem sind in Anhang III Nummern 1.6.2 und 2.7 der genannten Richtlinie festgelegt.

(2) Die technischen Spezifikationen für das Teilsystem "Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr" sind derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission 2 über Telematikanwendungen für den Personenverkehr ( TSI TAP) bzw. in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission 3 über Telematikanwendungen für den Güterverkehr ( TSI TAF) festgelegt. Für die Überarbeitung dieser beiden Verordnungen und deren Zusammenführung in einer einzigen technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) stützt sich die Kommission auf die in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission 4 festgelegten kohärenten Ziele, d. h. die Berücksichtigung der Anforderungen an eine Architektur für Open Source und Open Data, die Förderung der Entwicklung von Durchgangsfahrkartensystemen, integrierten Fahrkartensystemen und multimodalen Reiseinformations- und Reservierungssystemen, die Steigerung der Leistungsfähigkeit des Schienengüterverkehrs, Unterstützung von Logistik und Betrieb des kombinierten und multimodalen Verkehrs, die Aufnahme der Daten, die mit sicherheitsbezogenen Anwendungen ausgetauscht werden sollen, und das Ziel, es der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur") zu ermöglichen, die Konformität von Telematikanwendungen durch einen Abgleich mit den Anforderungen der TSI zu prüfen.

(3) Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der Agentur 5 für das Teilen digitaler Informationen mithilfe interoperabler Daten müssen für Schienenpersonen- und Schienengüterverkehrsdienste gemeinsame technische und funktionale Anforderungen festgelegt werden. Solche Anforderungen sollten den sich wandelnden Bedürfnissen des Eisenbahnsektors gerecht werden und die Umsetzung des Unionsrechts im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum 6 sowie im Transeuropäischen Verkehrsnetz ( TEN-V) 7 unterstützen, etwa in Bezug auf Eisenbahnsicherheit 8, Netzkapazitätsmanagement und Netzinformation 9, intermodale und multimodale digitale Information 10, papierlosen Güterverkehr 11, Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr 12 oder Reservierungssysteme für die integrierte Fahrkartenausstellung.

(4) Die vorliegende Verordnung sollte - mit den für die Konzepte und Prozesse im Zusammenhang mit dem Teilsystem "Telematik" erforderlichen Anpassungen - die Informationssysteme und Protokolle für die gemeinsame Nutzung von Daten durch Dateninhaber einerseits und Datenempfänger oder Datennutzer andererseits abdecken, die den in der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates 13

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