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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/264 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der technischen Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645 im Hinblick auf Form und Inhalt eines Antrags auf Anerkennung bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1646 im Hinblick auf die erforderlichen Angaben in einem Antrag auf Zulassung und Registrierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/264 vom 30.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission 2 soll sicherstellen, dass die ESMa von Referenzwert-Administratoren aus Drittländern, die eine Anerkennung in der Union beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhält. Mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde der Verweis auf den Referenzmitgliedstaat in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 gestrichen und die Zuständigkeit für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren aus Drittländern von den zuständigen nationalen Behörden auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übertragen. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 geändert werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission 4 soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden von Benchmark-Administratoren in der Union, die eine Zulassung oder Registrierung beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhalten. Um sicherzustellen, dass EU- und Nicht-EU-Referenzwert-Administratoren gleichbehandelt werden und auf derselben Grundlage beaufsichtigt werden können, ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 an jede Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645 anzupassen.

(3) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/1645 und (EU) 2018/1646 haben gezeigt, dass bei den Angaben zur Zahl der Beschäftigten eines Antragstellers noch Präzisierungsbedarf besteht. Damit die Antragsteller keine unterschiedlichen Angaben machen und die ESMa sowie die zuständigen nationalen Behörden die Organisationsstruktur eines Antragstellers verstehen können, muss präzisiert werden, dass die Antragsteller Angaben zu allen unbefristet oder befristet beschäftigten Mitarbeiter machen sollten, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, und dass die Antragsteller eine komplette Übersicht über ihre Organisationsstruktur, einschließlich einer Übersicht über ihre diversen Abteilungen, bereitstellen sollten.

(4) Nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Referenzwert-Administratoren dafür sorgen, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen. Um sicherzugehen, dass der antragstellende Referenzwert-Administrator zum Zeitpunkt der Zulassung oder Registrierung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Artikel 4

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