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Durchführungsverordnung (EU) 2026/278 der Kommission vom 6. Februar 2026 zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und Moldau in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/278 vom 09.02.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel und von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist, enthalten.
(5) Nach einem am 19. August 2025 bestätigten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Buenos Aires in Argentinien wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1772 der Kommission 4 unter anderem die Einträge für dieses Drittland in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union ausgesetzt wurde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1772 wurden auch die Einträge für Argentinien in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A geändert, indem die Anforderung hinzugefügt wurde, dass Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Laufvögeln nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn diese Fleischerzeugnisse der spezifischen risikomindernden Behandlung "D" gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.
(6) Am 1. Oktober 2025 und am 22. Oktober 2025 hat Argentinien der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf Ausbrüche der HPAI, die am 19. August 2025 bei Geflügel bestätigt wurden, sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die das Land zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche getroffen hat. Insbesondere hat Argentinien nach diesem Ausbruch der HPAI ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche, zur Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den betroffenen Betrieben sowie ein Überwachungsprogramm durchgeführt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in den gefährdeten Populationen keine Infektion vorlag.
(Stand: 09.02.2026)
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