Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/279 der Kommission vom 6. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/279 vom 09.02.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben ergänzt. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zuzulassen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zulässig ist.
(5) Kanada ist derzeit in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 als Land aufgeführt, aus dem der Eingang in die Union von Sendungen von Samen von registrierten Pferden, registrierten Equiden und anderen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden zulässig ist. Kanada hat nun beantragt, im genannten Anhang XII als Land aufgeführt zu werden, aus dem der Eingang in die Union von Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden der genannten Kategorien zulässig ist, und hat alle für eine entsprechende Genehmigung erforderlichen Tiergesundheitsgarantien vorgelegt. Deshalb sollte Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 dahin gehend geändert werden, dass Kanada auch als Land aufgeführt wird, aus dem der Eingang in die Union von Sendungen von Eizellen und Embryonen von registrierten Pferden, registrierten Equiden und anderen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden zulässig ist.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2026
(Stand: 09.02.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion