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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/291 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1730 in Bezug auf zusätzliche Anwendungsfälle in den gepaarten Frequenzbändern 874,4-880 MHz und 919,4-925 MHz für den Bahnmobilfunk
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 674)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/291 vom 11.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission 2 ermöglicht den wirksamen Übergang von der bisherigen digitalen Mobilfunk-Kommunikation für Eisenbahnen (Global System for Mobile Communications - Rail, GSM-R) zum neuen künftigen Bahnmobilfunksystem (Future Railway Mobile Communication System, FRMCS) für die Funkkommunikation im Eisenbahnbetrieb.
(2) Jüngste Entwicklungen in der Normung haben gezeigt, dass in den Frequenzbändern 874,4-880 MHz und 919,4-925 MHz (im Folgenden: "900-MHz-Band") zusätzliche oder neue Anwendungsfälle auf der Grundlage von Frequenzkanälen zwischen 1,4 MHz und 5 MHz eingeführt werden können. Außerdem kann die Nutzung des 900-MHz-Bands für schmalbandige Kanäle für das FRMCS neben dem schmalbandigen Internet der Dinge (NB-IoT) auf andere Schmalbandtechniken ausgeweitet werden. Darüber hinaus schlug die Eisenbahnbranche vor, die Kanalaufteilung von 1,4 MHz, die nur auf die LTE-Technik (Long Term Evolution) ausgelegt ist, aufzuheben.
(3) Die Einführung zusätzlicher Anwendungsfälle im 900-MHz-Band wird es ermöglichen, das FRMCS und die bestehenden GSM-R-Systeme gleichzeitig in diesem Frequenzband in den derzeitigen Infrastrukturen zu nutzen, was eine kosteneffiziente Einführung erleichtert.
(4) Die Nutzung von Frequenzkanälen, die kleiner als 5 MHz sind, mit 5G-Technik wird eine entscheidende Rolle bei der Umstellung von GSM-R auf FRMCS und darüber hinaus spielen und die Markteinführung neuer Geräte ermöglichen.
(5) Die Europäische Kommission erteilte am 30. Juli 2024 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein Mandat für die Entwicklung harmonisierter technischer und betrieblicher Bedingungen, um Anwendungsfälle für das FRMCS, die auf dem neuesten technologischen Entwicklungsstand sind und das 900-MHz-Band nutzen, einzuführen.
(6) Aufgrund dieses Mandats legte die CEPT am 28. Juni 2025 den CEPT-Bericht 90 vor. Der Bericht enthält harmonisierte technische Bedingungen für die Einführung von Anwendungsfällen für das FRMCS, die auf dem neuesten technologischen Entwicklungstand sind und das 900-MHz-Band nutzen, und lässt über NB-IoT hinaus jede andere Schmalbandtechnik in schmalbandigen Kanälen zu.
(7) Der CEPT-Bericht 90 enthält die Schlussfolgerung, dass auf der Grundlage der neuen Optionen für Bandbreiten, die kleiner als 5 MHz sind, eine flexible Nutzung von 5G-NR-Ressourcenblöcken und die Nutzung anderer Schmalbandanwendungen und -Techniken (derzeit beschränkt auf NB-IoT) im 900-MHz-Band möglich sind. Daher wird darin vorgeschlagen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission festgelegten technischen Bedingungen nur in Bezug auf das 900-MHz-Band zu ändern. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1730 der Kommission erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2026
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission vom 28. September 2021 über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4-880,0 MHz und 919,4-925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1.900-1.910 MHz für den Bahnmobilfunk (ABl. L 346 vom 30.09.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1730/oj).
| Anhang |
Teil A
Technische Bedingungen für GSM-R in den Frequenzbändern 874,4-880,0 MHz und 919,4-925,0 MHz
Für GSM-R gelten die folgenden Parameter:
GSM-R-Downlink-Mittenfrequenz fDL = 921 MHz +n × 0,2 MHz 1, dabei gilt
GSM-R-Uplink-Mittenfrequenz fUL = f
(Stand: 12.02.2026)
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