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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/305 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der operativen Bedingungen, der Repräsentativitätspflicht und der Meldepflichten im Zusammenhang mit der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/305 vom 06.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 7a Absatz 8 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen Gegenparteien, die gemäß Artikel 7a der genannten Verordnung zur Führung eines aktiven Kontos verpflichtet sind, ihren zuständigen Behörden alle sechs Monate die Informationen übermitteln, die erforderlich sind, damit die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Verpflichtungen durch diese Gegenparteien beurteilt werden kann. Diese Verpflichtungen sind unter anderem in Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung festgelegt. Die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Verpflichtungen sind operativer Natur, während die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe d enthaltene Verpflichtung vorsieht, dass auf dem aktiven Konto geclearte Geschäfte für auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate oder auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate, die über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gecleart werden, repräsentativ sein müssen.

(2) Um sicherzustellen, dass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften, sieht diese Verordnung eine unterschiedliche Behandlung von Gegenparteien in Bezug auf die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Verpflichtungen vor. In Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a und c der genannten Verordnung sind Anforderungen festgelegt, die in der vorliegenden Verordnung präzisiert werden. Aufgrund des universellen Charakters dieser Anforderungen wäre es jedoch nicht angemessen, sie nach der Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien zu differenzieren. Für Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie für die in Artikel 7b der genannten Verordnung festgelegten Meldepflichten werden in der vorliegenden Verordnung Mindeststandards festgelegt, die für alle Gegenparteien gelten sollten. Es wäre unverhältnismäßig, strengere Regelungen für Gegenparteien mit mehr Geschäften vorzuschreiben.

(3) Die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verankerte operative Verpflichtung sieht vor, dass das aktive Konto dauerhaft funktionieren muss. Zu diesem Zweck sollten die betreffenden Gegenparteien über die erforderlichen rechtlichen und technischen Vorkehrungen verfügen. Um unnötige Kosten und unnötigen Aufwand für diese Gegenparteien zu vermeiden, sollten sie ihren zuständigen Behörden entweder direkt oder indirekt über ihre Clearingmitglieder die Unterlagen vorlegen, die ihre Einhaltung der operativen Bedingungen belegen und die im Rahmen der Sorgfaltsprüfungen und der Onboarding-Verfahren bei der Eröffnung neuer Clearing-Konten bewertet wurden.

(4) Um sicherzustellen, dass die erste operative Bedingung erfüllt ist und das aktive Konto dauerhaft funktioniert, sollten die Gegenparteien nachweisen müssen, dass sie über die rechtlichen und technischen Vorkehrungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivatekontrakte bei einer EU-CCP entweder direkt oder über ein Clearingmitglied zu erbringen. Diese Gegenparteien sollten ihren zuständigen Behörden entweder direkt oder indirekt über ihre Clearingmitglieder die Unterlagen vorlegen, die ihre Einhaltung der operativen Bedingungen belegen, und zwar im Rahmen der Sorgfaltsprüfungen und ihrer Onboarding-Verfahren bei der Eröffnung neuer Clearing-Konten, um unnötige Kosten und Aufwand für die Gegenparteien zu vermeiden.

(5) Nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Gegenparteien über Systeme und Ressourcen verfügen, um das aktive Konto operativ - auch kurzfristig - für große Volumina von Derivatekontrakten nutzen zu können. Nach Artikel 7a

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(Stand: 09.02.2026)

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