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Durchführungsverordnung (EU) 2026/320 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 hinsichtlich der Bezugnahmen auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/320 vom 13.02.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine gemeinsame Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (im Folgenden "CPA") geschaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 findet seit dem 1. Januar 2008 Anwendung.
(2) Im Sinne der internen Kohärenz der europäischen Statistik sollte die CPa strukturell verknüpft sein mit ihrer europäischen Referenzklassifikation, der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE), die vor Kurzem durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 3 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 Aktualisierung 1 (im Folgenden "NACE REV. 2.1") geändert wurde.
(3) Diese Änderungen der NACE Rev. 2.1 führten zum Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3103 der Kommission 4, mit der die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 geändert wurde, um die CPa Version 2.2 (im Folgenden "CPa Ver. 2.2") aufzustellen.
(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission 5 sind technische Spezifikationen und Einzelheiten sowie Datenanforderungen für europäische Unternehmensstatistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegt. Anhang I und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 enthalten Anforderungen an die Datenübermittlung, die sich auf bestimmte CPA-Positionen beziehen. Diese Anforderungen an die Datenübermittlung sollten aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie mit der CPa Ver. 2.2 kompatibel sind.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 sollte daher geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2026
2) Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145 vom 04.06.2008 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/451/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2024/3103 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (ABl. L, 2024/3103, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3103/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
(Stand: 13.02.2026)
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