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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/321 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1506 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Maleinsäurehydrazid

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/321 vom 13.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1506 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Maleinsäurehydrazid vorbehaltlich der Bedingung erneuert, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Etikett der behandelten Kulturen den Hinweis, dass die Kulturen mit Maleinsäurehydrazid behandelt wurden, und die begleitenden Anweisungen zur Vermeidung der Exposition von Nutztieren enthält. Dies hat zur Folge, dass Maleinsäurehydrazid nicht bei Kulturen angewandt werden darf, die an Tiere verfüttert werden.

(2) Am 30. März 2021 erhielt Belgien von der "Taskforce Maleinsäurehydrazid" einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Maleinsäurehydrazid dahin gehend, die vorgenannte Bedingung zu streichen und so die Anwendung von Maleinsäurehydrazid bei Kulturen, die zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, zu erlauben.

(3) Am 26. März 2021 informierte Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.

(4) Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und übermittelte der Behörde und der Kommission am 12. Oktober 2021 einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. In seinem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat die Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Maleinsäurehydrazid dahin gehend vor, die oben genannte Bedingung zu streichen und so die Anwendung von Maleinsäurehydrazid bei Kulturen, die zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, zu erlauben.

(5) Die Behörde leitete den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde im März 2024 seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor.

(6) Im Juli 2025 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung 3 zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Maleinsäurehydrazid. Dem Schluss der Behörde zufolge kann angenommen werden, dass alle bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Maleinsäurehydrazid, einschließlich der Anwendung bei Kulturen, die zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. Anhand der im Rahmen des Antrags auf Änderung der Genehmigungsbedingungen vorgelegten neuen toxikologischen Daten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass den zuvor erhobenen Bedenken, die zur Festlegung der Beschränkung in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1506 geführt hatten, Rechnung getragen wurde; sie stellte fest, dass der Metabolit 3-Pyridazinon nicht genotoxisch ist, und schlug eine zulässige tägliche Aufnahme für diesen Metaboliten vor.

(7) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 1. Oktober 2025 ein Addendum zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maleinsäurehydrazid und am 10. Dezember 2025 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Maleinsäurehydrazid vor.

(8) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 13

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(Stand: 19.02.2026)

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