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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission

(ABl. L 2026/343 vom 17.02.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 543/2008

Archiv: 2008; 1991; 1990

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

VO (EU) 2026/344

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 86 Buchstabe a sowie Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" 2 vom 20. Mai 2020 angekündigt, die Vermarktungsnormen zu überarbeiten, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien höheres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten auch die bestehenden Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch geändert werden, wobei technische Neuerungen und Verbrauchererwartungen sowie die Entwicklungen im Bereich der Vogelgrippe als Risikofaktor für die Erzeuger von Geflügelfleisch aus Freilandhaltung zu berücksichtigen sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch enthalten und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 der Kommission 4 sollte die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission 5 ersetzt werden, die daher auch aufgehoben werden sollte.

(3) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Geflügelfleisch sicherzustellen, sollten die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch die Einstufungskriterien, die Aufmachung, die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die Haltungsform und das Erzeugungsverfahren, die Haltbarmachung und Handhabung, die Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben, die Toleranzgrenzen sowie die Bedingungen für Einfuhren umfassen. Da all diese Aspekte eng miteinander verknüpft sind, sollten die Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch als kohärentes Regelwerk erhalten bleiben und folglich Gegenstand eines einzigen delegierten Rechtsakts sein.

(4) Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, ist es erforderlich, für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Aufmachung und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei "Fettleber" machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.

(5) Bestimmte Erzeugnisse und Aufmachungen, die von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen ausgenommen werden. Die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden, sollten jedoch die Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die Normen gelten. Gleichermaßen sollten für zusätzliche Angaben zur näheren Bezeichnung dieser Erzeugnisse ebenfalls die Normen gelten.

(6) Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollten die Begriffe "Schlachtkörper", "Teilstücke" und "Vermarktung" definiert werden.

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(Stand: 25.02.2026)

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