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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2026/374 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 im Hinblick auf die Bedingungen für die Erbringung von Ausführungs- und Analysedienstleistungen durch Dritte für Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/374 vom 02.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2014/65/EU geändert, um die öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen attraktiver zu machen und kleinen und mittleren Unternehmen den Kapitalzugang zu erleichtern, insbesondere indem Finanzanalysen zu solchen Unternehmen gefördert und so deren Sichtbarkeit und Aussichten auf das Interesse potenzieller Anleger erhöht wurden.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2024/2811 wurden die Vorschriften für die Art und Weise, wie Wertpapierfirmen für Ausführungs- und Analysedienstleistungen Dritter zahlen können, geändert, indem den betreffenden Firmen die Wahl zwischen separater oder gemeinsamer Zahlung für solche Dienstleistungen eingeräumt wurde. Diese Flexibilität trägt dem Verwaltungsaufwand Rechnung, den die Organisation separater Zahlungen für Ausführungs- und Analysedienstleistungen für manche Unternehmen darstellen kann und der dann zur Folge hat, dass sie keine Analysedienstleistungen mehr erbringen oder in Anspruch nehmen, was insbesondere bei kleinen und Midcap-Unternehmen der Fall ist.

(3) In der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission 3 sind Anforderungen nur mit Blick auf gemeinsame Zahlungen für Ausführungs- und Analysedienstleistungen festgelegt. Es ist notwendig, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Wertpapierfirmen inzwischen die Wahl haben, für diese Dienstleistungen gemeinsam oder separat zu zahlen, und dass in beiden Fällen Anforderungen für die Qualitätsbewertung der Analysen gelten sollten.

(4) Die den Wertpapierfirmen eingeräumte Flexibilität bei der Art und Weise der Zahlung sollte keinen Einfluss auf die Verpflichtung dieser Firmen haben, ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln. Folglich sollten diese Wertpapierfirmen verpflichtet werden, die Qualität der von ihnen in Anspruch genommenen oder bereitgestellten Analysen zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Analysen, die ihnen von einem Dritten bereitgestellt werden, von Qualität zeugen und als Beitrag zu einer besseren Anlageentscheidung verwendet werden können, womit sie dem Endanleger einen Mehrwert bringen.

(5) Die Wertpapierfirmen, denen die Analysen bereitgestellt werden, sollten die Qualität der betreffenden Analysen jährlich bewerten. Um sicherzustellen, dass die Analysen effektiv zu einer besseren Anlageentscheidung beitragen, die mit der für das Kundenportfolio geltenden Anlagestrategie in Einklang steht, sollten die Wertpapierfirmen dabei nach soliden Qualitätskriterien vorgehen. Ergibt die jährliche Bewertung einen Mangel an Qualität oder Nutzbarkeit der Analyse oder einen mangelnden Beitrag zu einer besseren Anlageentscheidung, sollten die betreffenden Wertpapierfirmen Abhilfemaßnahmen in Betracht ziehen, wozu insbesondere auch gehören kann, dass der die Analyse bereitstellende Dritte zur Verbesserung der Analysequalität aufgefordert, die Nutzung oder Verbreitung der qualitativ mangelhaften Analyse eingestellt oder ein anderer Analyseanbieter ausgewählt wird.

(6) Zu den in dieser delegierten Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden fachliche Empfehlungen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingeholt.

(7) Damit sich die zuständigen Behörden und die Wertpapierfirmen auf die neuen Anforderungen einstellen und diese Anforderungen damit effizient und wirksam angewandt werden können, sollten die Umsetzungsfrist und der Geltungsbeginn dieser delegierten Richtlinie auf die Umsetzungsfrist bzw. den Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2024/2811 abgestimmt werden.

(8) Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

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(Stand: 03.06.2026)

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