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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/379 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1487 und (EU) 2025/434 zur Verschiebung der Ablaufdaten der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 bzw. 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/379 vom 23.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Etofenprox wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt.
(2) Die Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 sollte am 31. Januar 2020 auslaufen. Am 27. Juli 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der genannten Genehmigung gestellt.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/994 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Oktober 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der genannten Genehmigung bleibt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1487 der Kommission 4 wurde das Ablaufdatum der genannten Genehmigung weiter auf den 31. Oktober 2026 verschoben, da es im Zusammenhang mit Studien, die zur Bewertung der Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften von Etofenprox erforderlich sind, zu Verzögerungen kam.
(4) Ferner wurde Etofenprox mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1036/2013 der Kommission 5 vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang der genannten Durchführungsverordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.
(5) Die Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 sollte am 30. Juni 2025 auslaufen. Am 25. Oktober 2023 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der genannten Genehmigung gestellt.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/434 der Kommission 6 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 auf den 31. Dezember 2027 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 bleibt.
(7) Am 12. Juni 2025 teilte der Antragsteller, der die Anträge auf Verlängerung der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gestellt hatte, der Kommission jedoch mit, dass er beide Anträge zurückgezogen habe.
(8) Da nicht nachgewiesen wurde, dass Etofenprox weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, wurde die Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/378 der Kommission 7 nicht erneuert. Daher ist es angezeigt, die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1487 und (EU) 2025/434 zur Verschiebung der Ablaufdaten der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 bzw. 18 aufzuheben
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 24.02.2026)
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