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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/381 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/381 vom 23.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tebuconazol wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 31. März 2020 genehmigt.

(2) Am 27. September 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gestellt (im Folgenden "Antrag").

(3) Am 6. Februar 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Dänemarks der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1951 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 30. September 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(7) Wegen Verzögerungen bei der Bewertung der Anträge wurde das Ablaufdatum der Genehmigung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1496 der Kommission 4 nochmals verschoben, und zwar auf den 30. Juni 2026.

(8) Am 29. September 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, die Bewertung verzögere sich, da mehr Zeit benötigt werde, um die endokrinschädigenden Eigenschaften des Stoffes zu bewerten.

(9) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit der Antrag geprüft werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 30. Juni 2027 verschoben werden.

(10) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Tebuconazol vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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