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Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung schwellenbasierten Zollbefreiung
(ABl. L 2026/382 vom 18.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 1 sieht die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren vor, die in Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 150 EUR direkt aus einem Drittland an einen Empfänger in der Union versandt werden (im Folgenden "schwellenbasierte Befreiung").
(2) Bis zum 1. Juli 2021 war die Einfuhr von Waren, deren Sachwert 22 EUR nicht überstieg, zudem von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ausgenommen. Der Anstieg der Einfuhren mit geringem Wert infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Handels und die damit verbundenen Erleichterungen erschwerten es den Zollbehörden, die Einhaltung steuerlicher und nichtsteuerlicher Anforderungen durchzusetzen. Daher wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates 2 die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr für diese Waren mit geringem Wert abgeschafft, um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand dieser Unternehmen zu minimieren. Gleichzeitig wurde die Zollbefreiung für Waren im Wert von bis zu 150 EUR aufrechterhalten. Dies hat jedoch zum systematischen Missbrauch dieses Schwellenwerts durch die Unterbewertung und künstliche Aufteilung von Sendungen geführt.
(3) In einer digitalisierten Zollumgebung, in der elektronische Daten für alle eingeführten Waren unabhängig von ihrem Wert verfügbar sind, ist die Beibehaltung der Zollbefreiung, die eingeführt wurde, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Zollbehörden, Unternehmen und Privatpersonen zu vermeiden, nicht mehr gerechtfertigt. Gleichzeitig ist es angesichts der umfangreichen Einfuhren von geringem Wert notwendig geworden, die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wirksamer zu schützen.
(4) Daher ist es erforderlich, die schwellenbasierte Befreiung abzuschaffen und Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 zu streichen.
(5) Angesichts der Herausforderungen, die die große Menge kleiner Pakete, die in die Union gelangen, sowohl für die europäischen Verbraucher als auch für die Unternehmen aufgezeigt hat, ist es wichtig, die schwellenbasierte Befreiung rasch abzuschaffen. Bis zur Annahme des neuen Zollkodex der Union, mit dem voraussichtlich eine neue zentrale IT-Infrastruktur der Union geschaffen wird, die für die wirksame Berechnung und Mitteilung der Zollschuld von entscheidender Bedeutung sein wird, sollte jedoch eine zeitlich begrenzte Übergangsmaßnahme in Bezug auf alle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Beträge eingeführt werden, um die konkrete Umsetzung der Abschaffung dieser Befreiung zu erleichtern.
(6) Im Rahmen dieser Übergangsmaßnahme müssen die bestehenden digitalen Instrumente auf Unions- und nationaler Ebene genutzt werden, um die praktischen Auswirkungen zu bewältigen, die mit der Abschaffung der schwellenbasierten Befreiung einhergehen. Angesichts der technischen Beschränkungen dieser Instrumente im Zusammenhang mit der enormen Zunahme der Vorgänge, die infolgedessen von den Zollbehörden bewältigt werden müssen, sollte für alle Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 (einzige Anlaufstelle für die Einfuhr, im Folgenden "IOSS-Regelung") registriert haben und diese in Anspruch nehmen, sowie für Waren in Postsendungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 4 eine vereinfachte vorübergehende zolltarifliche Behandlung auf der Grundlage eines einzigen spezifischen Zollsatzes pro Ware gelten, bei der der Ursprung der Waren nicht berücksichtigt wird und die Waren in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt höchstens 150 EUR abdeckt. Dagegen sollte der Gemeinsame Zolltarif gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 5 weiterhin für alle anderen Wirtschaftsbeteiligten gelten, die nicht für die IOSS-Regelung registriert sind.
(7) Die Übergangsmaßnahme sollte auch gelten, da die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt und somit nicht spezifisch genug ist, um den genauen Zollsatz auf der Grundlage der vollständigen zolltariflichen Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu bestimmen.
(Stand: 19.02.2026)
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