Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
![]() |
Delegierte Verordnung (EU) 2026/446 der Kommission vom 12. Dezember 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, für deren Mitglieder und für die Abstimmungsregeln und -verfahren sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/446 vom 24.02.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 104/2004
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1139 werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") Zulassungen/Zeugnisse erteilen, Erklärungen registrieren, Untersuchungen gegen Unternehmen durchführen sowie die geltenden Gebühren und Entgelte erheben kann. Außerdem wird eine Beschwerdekammer eingerichtet, die dafür zuständig ist, über Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur in diesen Angelegenheiten zu befinden.
(2) Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen Einzelentscheidungen der Agentur gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
(3) Die Beschwerdekammer sollte sich mit Angelegenheiten befassen, bei denen in erster Linie ein hohes Maß an allgemeiner technischer Erfahrung in den Bereichen Zulassung, Aufsicht, Durchsetzung und Umweltleistung von Flügen erforderlich ist. Daher sollten die Mitglieder der Beschwerdekammer angemessen qualifiziert sein. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Vorsitz in der Beschwerdekammer von einem juristisch qualifizierten Mitglied mit anerkannter Erfahrung in den Bereichen Unionsrecht und Völkerrecht geführt wird, damit Qualität und Kohärenz der Entscheidungen der Beschwerdekammer gewährleistet sind.
(4) Um sicherzustellen, dass sie reibungslos und effizient arbeiten kann, sollte sich die Beschwerdekammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammensetzen. Ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Art der Beschwerde dies erfordert (z.B. eine besonders komplexe Beschwerde), sollte es ihr gestattet sein, zwei weitere Mitglieder aus dem Kreis der Stellvertreter zu berufen.
(5) Der Vorsitzende sollte sicherstellen, dass für jedes Beschwerdeverfahren technische(s), juristische(s) und verfahrenstechnische(s) Fachwissen und/oder Erfahrung vorhanden ist. Der Vorsitzende sollte, wenn die Art des Beschwerdeverfahrens dies erfordert, ein Mitglied durch einen Stellvertreter ersetzen können, sofern dies durch die Notwendigkeit, den betreffenden Stellvertreter wegen seines spezifischen juristischen, verfahrenstechnischen oder technischen Fachwissens während des Beschwerdeverfahrens hinzuziehen zu müssen, gerechtfertigt ist.
(6) Um die Bearbeitung und Erledigung von Beschwerden zu erleichtern, sollte für jeden Fall ein Berichterstatter benannt werden. Der Berichterstatter sollte mindestens dafür zuständig sein, den Schriftverkehr mit den Parteien vorzubereiten und Entscheidungsentwürfe auszuarbeiten.
(7) Um eine reibungslose und effiziente Arbeitsweise zu gewährleisten, sollte die Beschwerdekammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Sekretariat unterstützt werden, das als Registrierstelle bezeichnet wird.
(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission 3
(Stand: 27.02.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion