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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/449 vom 02.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung einiger gemeinsamer Grundstandards für die Luftsicherheit geringfügig geändert werden müssen.

(2) Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Zugangskontrolle, Fahrzeugkontrolle, Luftfahrzeugsicherheit und Sicherheitsprogramme von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie Sprengstoffspürhunde sollten so verstärkt werden, dass sie mit der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolandschaft Schritt halten.

(3) Zudem sollten bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die Gewährleistung einer angemessenen Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen.

(4) Darüber hinaus muss die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegte Frist bis zum 1. Oktober 2025 für die Modernisierung der Algorithmen für die Detektion von Chemikalien durch Sprengstoffspurendetektoren (ETD) um mindestens zwölf Monate verschoben werden, da die laufenden Tests solcher Algorithmen, die von den Laboratorien der Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen Bewertungsprozesses der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz durchgeführt werden, noch nicht abgeschlossen sind.

(5) Da einige Maßnahmen im Bereich der Kontrolle von Bordvorräten und Flughafenlieferungen mittels Röntgen, Sprengstoffspurendetektoren (ETD) und Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD) einige Anpassungen der Verfahren erfordern, die derzeit von den Flughäfen und reglementierten Lieferanten implementiert werden, sollte ihre Anwendung um mindestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung verschoben werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 11 und 17 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch erst ab dem 1. Oktober 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2026

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2.2.2. Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) einen gültigen Besatzungsausweis eines Besatzungsmitglieds, das bei einem Luftfahrtunternehmen der Union oder einem ausländischen Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 beschäftigt ist, oder";

2. Nummer 1.2.2.3. erhält folgende Fassung:

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