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Durchführungsverordnung (EU) 2026/459 der Kommission vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 hinsichtlich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen sowie der Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union von Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/459 vom 25.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 enthält die Vorschriften für die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine bedingte Festlegung besonderer Bedingungen für den Eingang in die Union aus bestimmten Drittländern von bestimmten Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
(2) Im Rahmen von Meldungen im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, in Verbindung mit nachfassenden Untersuchungen durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten wurde in Säuglingsanfangsnahrung das Toxin Cereulid nachgewiesen.
(3) Bei der nachfassenden Untersuchung der Angaben aus den RASFF-Meldungen hat sich herausgestellt, dass die Kontamination auf Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China zurückzuführen ist, das bei der Herstellung der Säuglingsanfangsnahrung verwendet wurde.
(Stand: 03.03.2026)
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