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Verordnung (EU) 2026/463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
(ABl. L 2026/463 vom 26.02.2026)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes in der Union eingeführt. Die Kommission hat die verschiedenen Elemente des Konzepts des sicheren Drittstaats überprüft, einschließlich der Sicherheitskriterien, des ordnungsgemäßen Verfahrens, des Verbindungskriteriums und der Bestimmungen über einen wirksamen Rechtsbehelf. Diese Überprüfung führte zu dem Schluss, dass es Spielraum für eine Verbesserung der Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats bei gleichzeitiger Wahrung der rechtlichen Garantien für Antragsteller und Wahrung der Grundrechte gibt.
(2) Für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als Grund für Unzulässigkeit ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat erforderlich, aufgrund deren es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Drittstaat begibt. Das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat ist jedoch weder nach dem internationalen Flüchtlingsrecht, insbesondere dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung, noch nach den internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, erforderlich. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats unter den in der Verordnung (EU) 2024/1348 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorgesehenen Bedingungen anzuwenden, wenn keine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden sicheren Drittstaat hergestellt werden kann.
(3) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit verbleiben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat anzuwenden, aufgrund der es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Drittstaat begibt. Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Achtung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Parameter die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer in Übereinstimmungen mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten definierten Verbindung anzuwenden, sofern diese dort ausdrücklich definiert ist. Die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat könnte insbesondere dann als erwiesen angesehen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Drittstaat aufhalten, der Antragsteller in diesem Drittstaat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat oder bei dem Antragsteller sprachliche, kulturelle oder andere ähnliche Bindungen an diesen Drittstaat bestehen.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf Antragsteller anzuwenden, die vor der Einreise in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgereist sind, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, wirksamen Schutz in einem sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können. Eine vorherige Durchreise durch einen sicheren Drittstaat stellt eine objektive Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat dar. Für die Zwecke dieser Verordnung könnte die Durchreise durch einen Drittstaat unter anderem eine Situation umfassen, in der ein Antragsteller auf dem Weg in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats gereist ist oder sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats aufgehalten hat oder der Antragsteller sich an der Grenze oder in einer Transitzone eines Drittstaats aufgehalten hat und dieser Antragsteller dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen.
(Stand: 02.03.2026)
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