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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

(ABl. L 2026/464 vom 26.02.2026)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten besondere Vorschriften, wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Insbesondere muss die Prüfung des Antrags beschleunigt werden, und wenn dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann ein Mitgliedstaat die Begründetheit eines Antrags im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen.

(2) Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht die Möglichkeit vor, Drittstaaten gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene zu bestimmen. Es ist notwendig, die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands als wesentliches Instrument zur Unterstützung der raschen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, zu stärken, indem Drittstaaten als sichere Herkunftsländer bestimmt werden. Außerdem müssen einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsländer behoben werden. Daher sollte eine Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene erstellt werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Herkunftsländer zu bestimmen, die nicht als solche auf Unionsebene bestimmt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung auf Unionsebene sichergestellt werden, dass das Konzept des sicheren Herkunftslands von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsländer als sichere Herkunftsländer bestimmt sind.

(3) Der Umstand, dass ein Drittstaat auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland betrachtet wird, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates darstellen, selbst für diejenigen, die nicht zu einer Kategorie von Personen gehören, für die bei der Bestimmung dieses Staates als sicheres Herkunftsland eine Ausnahme gemacht wird, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland bestimmt werden sollte, können naturgemäß nur die allgemeinen, staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Akteure, die in diesem Staat Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durchführen, auch tatsächlich bestraft werden, wenn sie für schuldig befunden werden. Die Mitgliedstaaten dürfen das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist, und wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands im Rahmen der Einzelfallprüfung lässt die Tatsache unberührt, dass sich bestimmte Kategorien von Antragstellern in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden, in einer besonderen Situation befinden und daher begründete Furcht vor Verfolgung haben oder für sie eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(4) Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland bestimmt werden sollte, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Asylagentur"), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, herangezogen. Bei der Beurteilung wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ferner, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsländer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 Rechnung getragen. Auf der Grundlage verschiedener solcher Informationsquellen wird eine Reihe von Drittstaaten als sichere Herkunftsländer betrachtet.

(5) Die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 62

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