| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
![]() |
Delegierte Verordnung (EU) 2026/466 der Kommission vom 17. November 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Merkmale von Liquiditätsmanagement-Instrumenten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/466 vom 27.02.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW) 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Anleger zu schützen und Spillover-Effekte einzudämmen, sollte eine Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen gleichzeitig und für denselben Zeitraum gelten.
(2) Zum Schutz bestehender Anleger und zur Steuerung des Zuflusses neuer Anlagen in einen OGAW sollte ein OGAW die Möglichkeit haben, Zeichnungen zu beschränken und zugleich Rückkäufe und Rücknahmen durch bestehende Anleger weiterhin zuzulassen ("Soft Closure"). Eine solche Vorgehensweise sollte jedoch nicht als Liquiditätsmanagement-Instrument im Sinne von Anhang IIA der Richtlinie 2009/65/EG angesehen werden, da sie nicht dazu dient, Liquiditätsrisiken zu steuern oder dem Rückgabedruck unter angespannten Marktbedingungen zu begegnen.
(3) Unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Rücknahmepolitik eines OGAW sollte der Schwellenwert für die Aktivierung einer Rücknahmebeschränkung auf Ebene des OGAW festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Leitlinien der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden für das Liquiditätsrisikomanagement offener Fonds 2 sollte bei der Festlegung des Schwellenwerts für die Aktivierung von Rücknahmebeschränkungen die Summe der Netto- oder Brutto-Rücknahmeaufträge auf Ebene des OGAW für einen bestimmten Handelstag oder einen bestimmten Zeitraum berücksichtigt werden, und der Schwellenwert für die Aktivierung sollte als Prozentsatz des Nettoinventarwerts des OGAW ausgedrückt werden. Wird der Schwellenwert für die Aktivierung überschritten, sollte ein OGAW unter Berücksichtigung seiner Liquidität, der Marktbedingungen und der Interessen der Anleger entscheiden können, ob er Rücknahmebeschränkungen aktiviert oder weiterhin Rücknahmeaufträge ausführt.
(4) Um eine faire Behandlung der Anleger zu gewährleisten, sollte ein OGAW bei der Aktivierung von Rücknahmebeschränkungen die Möglichkeit haben, bei dem nicht ausgeführten Teil der Rücknahmeaufträge nach vorher festgelegten, den Anlegern mitgeteilten Bedingungen zu verfahren. Diese können unter anderem die automatische Übertragung des nicht ausgeführten Teils der Rücknahmeaufträge auf den folgenden Handelstag mit oder ohne Vorrang vor Rücknahmeaufträgen, die zu einem späteren Handelstag eingereicht wurden, oder die Stornierung dieser nicht ausgeführten Rücknahmeaufträge umfassen.
(5) Um die Anleger zu schützen und die Marktstabilität in angespannten Phasen oder bei ungewöhnlichen Rückgabeaktivitäten zu wahren, kann ein OGAW die Verlängerung der Kündigungsfristen aktivieren. Je nach Anlageziel und Rücknahmepolitik des OGAW kann diese Verlängerung der Kündigungsfrist eine bestimmte Anzahl von Tagen, Wochen oder Monaten betragen oder auf einen konkreten Termin vor dem Rücknahmedatum festgelegt sein. Sofern dies mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des OGAW vereinbar ist, kann die Mindestkündigungsfrist, die Anleger bei der Rückgabe ihrer Anteile einem OGAW einräumen müssen, gleich Null sein. In diesem Fall sollte der OGAW dennoch die Möglichkeit haben, eine Verlängerung der Kündigungsfristen zu beschließen und gegebenenfalls zu aktivieren, indem er die Kündigungsfrist über die null Tage betragende Kündigungsfrist hinaus verlängert.
(6) Da der Abwicklungsprozess in der Regel nicht durch den OGAW kontrolliert wird, sollte dieser Prozess auch nicht in die verlängerte Kündigungsfrist einbezogen werden.
(Stand: 19.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion