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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/470 vom 26.02.2026)



Ergänzende Informationen
European Green Deal

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel "Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung" ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dargelegt, die für die Menschen und Unternehmen vor Ort rasche und sichtbare Verbesserungen mit sich bringt. Dies erfordert mehr als eine Politik der kleinen Schritte; die Union muss vielmehr entschlossen handeln, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die Union, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.

(2) Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Berichtsaufwand zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten die Richtlinien 2006/43/EG 3, 2013/34/EU 4, (EU) 2022/2464 5 und (EU) 2024/1760 6 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert und sollte gleichzeitig an den Zielsetzungen in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") und in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel "Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums" (im Folgenden "Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums") festgehalten werden.

(3) Angesichts der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ist es unverhältnismäßig zu verlangen, dass die Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, den Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, gleichwertig sind. Diese Zulassungsanforderungen betreffen die natürlichen Personen, die die Arbeiten im Namen der Prüfungsgesellschaft ausführen, die Mehrheit der von der Prüfungsgesellschaft gehaltenen Stimmrechte und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Prüfungsgesellschaft. Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, sollten lediglich dafür Sorge tragen müssen, dass sie mindestens einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennen, der die Anforderungen für die Zwecke der Zulassung erfüllt und der in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist.

(4) Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 anzunehmenden Standards für die Bestätigung durchzuführen. Einige Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen, die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeit auftreten, eine gewisse Flexibilität angezeigt ist. Die Kommission sollte diesen Bedenken bei der Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung Rechnung tragen. Das Fehlen harmonisierter Standards für die Bestätigung trägt zu den Problemen der Unternehmen bei, weshalb die Kommission unbedingt einen geeigneten delegierten Rechtsakt erlassen muss. Damit ausreichend Zeit für die Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung bleibt, sollte die Frist für ihre Annahme auf den 1. Juli 2027 verschoben werden.

(5) Mit Artikel 26a

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(Stand: 04.03.2026)

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