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Durchführungsverordnung (EU) 2026/473 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1187 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Iodine based products - CID LINES NV"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/473 vom 27.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. August 2020 wurde dem Unternehmen CID Lines NV mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1187 der Kommission 2 eine Unionszulassung für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Iodine based products - CID LINES NV" (im Folgenden "Biozidproduktfamilie") zur Verwendung in Produkten der Produktarten 3 und 4 gemäß der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts (im Folgenden "SPC") im Anhang der genannten Verordnung erteilt.
(2) Die Biozidproduktfamilie enthält die Wirkstoffe Iod und Polyvinylpyrrolidon-Iod. Beide Wirkstoffe wurden, unter anderem für die Produktarten 3 und 4, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 der Kommission 3 genehmigt, in der als Ablaufdatum der Genehmigung der 31. August 2025 festgelegt wurde.
(3) Für Iod und Polyvinylpyrrolidon-Iod wurden in Bezug auf die Produktart 4 innerhalb der Frist keine Anträge auf Erneuerung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestellt. Daher läuft die Genehmigung beider Wirkstoffe zur Verwendung in Produkten der Produktart 4 am 31. August 2025 aus.
(4) Folglich ist für die Verwendungen der Biozidproduktfamilie der Produktart 4 die Bedingung der Zulassung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, wonach die Wirkstoffe in Anhang I aufgenommen oder für die betreffende Produktart genehmigt sind und etwaige Bedingungen, die für diese Wirkstoffe genannt sind, eingehalten werden, ab dem 1. September 2025 nicht mehr erfüllt.
(5) Alle Angaben zu Produktart 4, einschließlich der damit zusammenhängenden Verwendungen und Informationen, sollten daher aus der SPC in den ursprünglichen Meta-SPCs 7 und 8 gestrichen werden und die ursprüngliche Meta-SPC 9 sollte vollständig gestrichen werden. Die Unionszulassung sollte entsprechend geändert werden.
(6) Am 2. April 2025 unterrichtete die Kommission das Unternehmen CID Lines NV über ihre Absicht, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie zu ändern, und gab ihm Gelegenheit, gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Stellung zu nehmen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Am 16. April 2025 antwortete das Unternehmen CID Lines NV, dass es die Informationen zur Kenntnis genommen und keine Anmerkungen habe.
(7) Daher ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen einzuräumen.
(8) Im Interesse der Klarheit und eines besseren Zugangs der Anwender und interessierten Kreise zur endgültigen Fassung der SPC, die im Register für Biozidprodukte zu veröffentlichen ist, sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1187 vollständig ersetzt werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1187 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1187 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Biozidprodukte der Biozidproduktfamilie "Iodine based products - CID LINES NV" dürfen für Verwendungen der Produktart 4 bis zum 27. Februar 2026 auf dem Markt bereitgestellt werden, und solche Biozidprodukte dürfen bis zum 26. August 2026 verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2025
(Stand: 03.03.2026)
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