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Durchführungsverordnung (EU) 2026/481 der Kommission vom 3. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems vollautomatisierter Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/481 vom 04.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2019/2144 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Rechtsvorschriften der Union über die Typgenehmigung ermöglichen seit 2022 die Markteinführung fahrerloser Fahrzeuge für bestimmte Anwendungsfälle im Rahmen einer Kleinserienregelung, die Ausnahmen von bestimmten Typgenehmigungsverordnungen für vollautomatisierte Fahrzeuge ermöglicht. Die Ausnahmen im Rahmen dieser Kleinserienregelung gelten unter der Bedingung, dass die Zahl der Zulassungen eines Fahrzeugtyps in der Union pro Jahr 1.500 nicht übersteigt.
(2) Seit 2022 haben erhebliche technologische und regulatorische Entwicklungen stattgefunden, die die großmaßstäbliche Einführung vollautomatisierter Fahrzeuge ermöglichen. Es gibt bereits Lösungen für die großmaßstäbliche Produktion und den Einsatz von Systemen für das automatisierte Parken (Automated Valet Parking, AVP), und die Annahme von Anforderungen für die Lenkung und Bremsung von Fahrzeugen mit dualem Fahrmodus im Rahmen der UNECE, insbesondere die UN-Regelungen Nr. 79 2 bzw. Nr. 13/13-H 3, ermöglicht die Konformität von AVP-Systemen mit dem EU-Rahmen für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung. Daher ist es möglich und angemessen geworden, die Beschränkung auf Kleinserien aufzuheben, beginnend mit dem Anwendungsfall "AVP".
(3) Bevor jedoch die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit AVP-Systemen in unbegrenzter Zahl erlaubt wird, müssen angesichts der Besonderheiten des AVP-Anwendungsfalls, d. h. des Betriebs auf Parkplätzen mit sehr niedriger Geschwindigkeit, zusätzliche technische Anforderungen an die Sicherheit und die Sicherheitsvalidierung anhand ausgewählter Szenarien festgelegt werden.
(4) Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der bestehenden Rechtsvorschriften der Union über Fahrzeuge mit dualem Fahrmodus hinaus und ihre Angleichung an den sich entwickelnden Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), die erforderlich ist, um eine harmonisierte Auslegung und Anwendung auf internationaler Ebene zu ermöglichen, erfordern die Anpassung mehrerer in diesen Rechtsvorschriften enthaltener Begriffsbestimmungen.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission 4 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge" (TCMV)
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
(Stand: 05.03.2026)
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