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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/482 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 im Hinblick auf die Bestimmung, was unter einem liquiden Markt für Eigenkapitalinstrumente zu verstehen ist, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, den für die Zwecke der Verpflichtungen für systematische Internalisierer für das Instrument typischen Umfang und die Begriffsbestimmung und Offenlegung von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/482 vom 27.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über die Kriterien zur Bestimmung des Begriffs "liquider Markt" für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 der letztgenannten Verordnung geändert, um das Kriterium "Streubesitz" durch das Kriterium "Marktkapitalisierung" zu ersetzen. Daher ist es erforderlich, die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission 3 dieser Änderung entsprechend anzupassen. Dabei ist es wichtig, dass Kohärenz mit den Ergebnissen der Liquiditätsbewertung im Hinblick auf die Anzahl liquider Aktien, den Prozentsatz des Umsatzes liquider Aktien und die Anzahl der Geschäfte mit liquiden Aktien, die bisher unter Anwendung des Streubesitzkriteriums ermittelt wurden, hergestellt wird. Bei der Bestimmung, was unter einem "liquiden Markt" für Aktien für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verstehen ist, sollte daher ein Schwellenwert von 100 Mio. EUR für die Marktkapitalisierung zugrunde gelegt werden. Um für Kohärenz mit der bisherigen Methode zur Berechnung des Streubesitzes für Aktien, die nur über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, zu sorgen, sollte die Marktkapitalisierung einer Aktie berechnet werden, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird. Da die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 festgelegte Methode zur Berechnung des Streubesitzes für Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereits auf die Methode zur Berechnung der Marktkapitalisierung abgestimmt ist, sollten die Schwellenwerte für die Bestimmung liquider Märkte für diese Finanzinstrumente unverändert bleiben und lediglich Bezugnahmen auf "Streubesitz" durch Bezugnahmen auf "Marktkapitalisierung" ersetzt werden.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 werden zur Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten der Tagesdurchschnitt der Umsätze und der Tagesdurchschnitt der Transaktionen auf der Grundlage des in der Union getätigten Gesamtumsatzes bzw. der Gesamtzahl der in der Union ausgeführten Transaktionen berechnet. Demnach umfasst der Zähler bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze und des Tagesdurchschnitts der Transaktionen sowohl an einem Handelsplatz als auch außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführte Geschäfte mit Finanzinstrumenten. Jedoch ist in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 nicht festgelegt, wie der Nenner zu bestimmen ist. Es muss für Rechtsklarheit gesorgt und Kohärenz mit der in Artikel 7 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 4 festgelegten Methode zur Bestimmung des Schwellenwerts für nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen hergestellt werden. Daher muss festgelegt werden, dass bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze und des Tagesdurchschnitts der Transaktionen als Nenner die Anzahl der Tage zugrunde zu legen ist, an denen das Finanzinstrument für den Handel auf dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Sinne von Artikel 4

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