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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/484 der Kommission vom 25. Februar 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1391)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/484 vom 26.02.2026;
Beschl. (EU) 2026/582 - ABl. L 2026/582 vom 13.03.2026aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl'es (EU) 2026/582

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Säugetieren der Ordnung Paarhufer besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfassen.

(3) Am 21. Februar 2026 hat Zypern die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in seinem Hoheitsgebiet nach Ausbrüchen dieser Seuche in Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, im Bezirk Larnaka in Zypern unterrichtet, die am 20. Februar 2026 bestätigt wurden. Zypern hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(4) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Zypern, die die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(5) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen gemäß den Anhängen X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 müssen sich nach der Seuchenlage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie nach dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche richten.

(6) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Zypern im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von dem betroffenen Betrieb in Zypern auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden. Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Zypern richtet gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen ein, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, in denen die in Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Die Schutz- und Überwachungszonen umfassen mindestens die im Anhang aufgeführten Gebiete.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

.

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen Anhang


Mitgliedstaat ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Zypern als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind Gültig bis
Zypern CY-FMD-2026-00001 Schutzzone:
Those parts of Cyprus, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 34.973989, Long. 33.638938.
31.3.2026
Überwachungszone:
Those parts of Cyprus, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 34.973989, Long. 33.638938, excluding the areas contained in the protection zone
31.3.2026
Zypern CY-FMD-2026-00002 Schutzzone:
Those parts of Cyprus, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 35.00599, Long. 33.65442.
31.3.2026
Überwachungszone:
Those parts of Cyprus, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 35.00599, Long. 33.65442, excluding the areas contained in the protection zone
31.3.2026
Zypern CY-FMD-2026-00003 Schutzzone:
Those parts of Cyprus, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 35.007472, Long. 33.655528.
31.3.2026
Überwachungszone:
Those parts of Cyprus, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 35.007472, Long. 33.655528, excluding the areas contained in the protection zone
31.3.2026


ENDE

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