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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/582 der Kommission vom 11. März 2026 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Zypern und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/484

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1758)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/582 vom 13.03.2026 A;
Beschl. (EU) 2026/782 - ABl. L 2026/782 vom 01.04.2026)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2026/484

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Säugetieren der Ordnung Paarhufer besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/484 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Wiederkäuerhaltungsbetrieben im Bezirk Larnaka in Zypern, die am 20. Februar 2026 bestätigt wurden. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/484 ist insbesondere vorgesehen, dass Zypern gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen einrichten muss, in denen die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden, und dass die Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im genannten Anhang aufgeführten Gebiete umfassen müssen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/484 wurden die in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Sofortmaßnahmen und der Zeitplan für ihre Umsetzung überprüft, insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Reinigung und Desinfektion der betroffenen Betriebe, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchzuführen ist. Folglich muss die Dauer der Sofortmaßnahmen in den genannten Schutz- und Überwachungszonen verlängert werden.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/484 sind zudem weitere Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Betrieben im Bezirk Larnaka in Zypern aufgetreten, die zwischen dem 21. Februar und dem 4. März 2026 bestätigt wurden, darunter auch Ausbrüche außerhalb der Gebiete, die im Anhang

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