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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/923 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/582 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2818)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/923 vom 28.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnungen Paarhufer und Rüsseltiere befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 (im Folgenden "gelistete Arten") gehalten werden.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/582 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Wiederkäuerhaltungsbetrieben in den Bezirken Larnaka und Nikosia in Zypern. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/582 ist insbesondere vorgesehen, dass Zypern gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen einrichten muss, die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen, in denen die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in der weiteren Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen, und dass die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weitere Sperrzone mindestens die im genannten Anhang aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/582 wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/782 der Kommission 5 geändert.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/782 wurden die Sofortmaßnahmen, die in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen sowie in der weiteren Sperrzone anzuwenden sind, und der Zeitplan für deren Umsetzung aufgrund der von Zypern übermittelten Informationen überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Zeitpunkte der vorläufigen Reinigung und Desinfektion der betroffenen Betriebe, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchzuführen ist. Folglich muss die Dauer der Sofortmaßnahmen in den genannten Schutz- und Überwachungszonen überprüft werden.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/782

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