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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/782 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/582 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2171)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/782 vom 01.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnungen Paarhufer und Rüsseltiere befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 (im Folgenden "gelistete Arten") gehalten werden.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/582 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Wiederkäuerhaltungsbetrieben im Bezirk Larnaka in Zypern. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/582 ist insbesondere vorgesehen, dass Zypern gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen einrichten muss, die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen, in denen die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in der weiteren Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen, und dass die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weitere Sperrzone mindestens die im genannten Anhang aufgeführten Gebiete umfassen müssen.

(4) In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage in Zypern und des Risikos, dass sich die Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus durch subklinisch infizierte Tiere der gelisteten Arten ausbreiten kann, ist es auch erforderlich, die Verbringung dieser Tiere von jedem Ort innerhalb der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone zu verbieten. Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/582 dahin gehend geändert werden, dass ein solches Verbot vorgesehen wird.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, sofern dies für die wirksame Kontrolle einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, für die die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, relevant ist, einen Impfplan ausarbeiten und Impfzonen festlegen. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde den Impfplan durchführen und Impfzonen einrichten, die den spezifischen Anforderungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission

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