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Durchführungsverordnung (EU) 2026/489 des Rates vom 26. Februar 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
(ABl. L 2026/489 vom 02.03.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 5. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 angenommen.
(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aktualisiert werden.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2026.
| Anhang |
In Anhang I Abschnitt B ("Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz") der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erhalten die Angaben zu Vitalii Yuriyovych Zakharchenko, Viktor Ivanovych Ratushniak und Serhiy Vitalyovych Kurchenko unter der Überschrift "Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen" folgende Fassung:
" 2. Vitalii Yuriyovych Zakharchenko
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Zakharchenko angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kyjiw vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Zakharchenko den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko eingeleitet haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und sie hat der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Zakharchenko, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.
(Stand: 03.03.2026)
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