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Beschluss (GASP) 2026/504 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/504 vom 23.04.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Rat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat erklärte, dass die Bemühungen, die Fähigkeit Russlands zur Führung des Krieges weiter einzuschränken, fortgesetzt werden müssen. Er brachte auch die Bereitschaft der Union zum Ausdruck, den Druck auf Russland zu erhöhen, unter anderem durch den Erlass weiterer Sanktionen.
(3) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression Russlands gegen die Ukraine, und insbesondere seiner jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(4) Es ist angezeigt, das Kriterium für die Aufnahme in die Liste zu ändern, das natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen betrifft, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind oder anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten.
(5) Des Weiteren ist es angebracht, die bestehende Ausnahme für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellen, auf eine neu gelistete Versicherungsgesellschaft zu erweitern.
(6) Es ist angezeigt, zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot einzuführen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Arbeit staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland zur Verfügung zu stellen, wie etwa Kultureinrichtungen, Schulen oder Organisationen, die ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten unterstützen.
(7) Um die Einleitung von Schiedsverfahren durch im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach der Annahme restriktiver Maßnahmen zu verhindern, die dazu führen könnten, dass restriktive Maßnahmen umgangen oder unterlaufen werden, insbesondere wenn Schiedsverfahren in einem Drittland eingeleitet werden, ist es angezeigt, eine Ausnahme vorzusehen, nach der eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Bedingungen ausschließlich zur Deckung der Kosten von Schiedsverfahren freigegeben werden können, die gegen diese gelisteten Personen und zugunsten von Parteien verhängt wurden, bei denen es sich um Personen handelt, die nicht im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gelistet sind und sich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten Personen befinden, die den restriktiven Maßnahmen des genannten Beschlusses unterliegen, oder bei denen es sich weder um russische Staatsangehörige noch um in Russland niedergelassene Personen handelt und die nicht den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 3 unterliegen.
(8) Es ist angezeigt, eine Ausnahme von den restriktiven Maßnahmen der Union einzuführen, um die Freigabe eingefrorener Gelder einer gelisteten Organisation oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation zu ermöglichen, wenn dies unerlässlich ist, damit diese Organisation weniger russische Rohöleinfuhren nutzt oder weniger von diesen abhängig ist. Es ist auch angezeigt, eine bestehende Ausnahmeregelung für die Lieferung bestimmter Waren und Dienstleistungen, die für das U-Bahn-System von Sofia erforderlich sind, zu verlängern.
(9) Derzeit können Forderungen gegen Personen, Organisation oder Einrichtungen aus der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von anderen als den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn Personen aus der Union die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die im Beschluss 2014/145
(Stand: 24.04.2026)
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