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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/518 der Kommission vom 10. März 2026 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 (ACS-ZMØØ3-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1507)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/518 vom 12.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Frist wurde der Kommission das Datum gemeldet, an dem Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch verändertem Mais der Sorte T25 gewonnen werden, Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, sowie Saatgut aus Mais der Sorte T25 zum Anbau erstmals in der Union in Verkehr gebracht wurden.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/697 der Kommission 2 wurde die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch verändertem Mais der Sorte T25 gewonnen werden, sowie von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erneuert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/697 wurde auch das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau, zugelassen.
(3) Am 22. März 2024 stellte die BASF SE mit Sitz in Deutschland im Namen der BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.
(4) Am 8. August 2025 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme zu genetisch verändertem Mais der Sorte T25 3 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2013 von der Behörde vorgelegte Risikobewertung für genetisch veränderten Mais der Sorte T25 4 ändern würden.
(5) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.
(6) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.
(7) In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Behörde sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke denn als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.
(8) Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte das BASF Belgium Coordination center Comm V mit Sitz in Belgien der Kommission mit, dass die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Wirkung vom 30. September 2024 ihren Namen in BASF Agricultural Solutions US LLC geändert hat.
(9) Dem genetisch veränderten Mais der Sorte T25 wurde im Rahmen der Erneuerung seiner Zulassung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/697 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission
(Stand: 13.03.2026)
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