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Durchführungsverordnung (EU) 2026/520 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und für Bosnien und Herzegowina in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/520 vom 05.03.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel und von Fleischerzeugnissen von Geflügel zulässig ist, enthalten.
(5) Am 23. Februar 2026 hat Argentinien der der Weltorganisation für Tiergesundheit einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Provinz Buenos Aires gemeldet, der noch am selben Tag durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.
(6) In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist derzeit festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Wildgeflügel aus Argentinien zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland vorgeschrieben.
(7) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Wildgeflügel aus Argentinien und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen aus Argentinien in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.
(8) Darüber hinaus hat Bosnien und Herzegowina der Kommission am 26. Februar 2026 einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Gemeinde Petrovo in der Republika Srpska gemeldet, der am 25. Februar 2026 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(9) In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A
(Stand: 06.03.2026)
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