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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/533 der Kommission vom 11. März 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des Visa-Informationssystems, des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems und des Einreise-/Ausreisesystems gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung

(ABl. L 2026/533 vom 12.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1358 wurde das System "Eurodac" eingerichtet, das unter anderem die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union erleichtern und durch die Erstellung von Statistiken eine faktengestützte Politikgestaltung unterstützen soll.

(2) Zu diesen Zwecken bedarf es der Erstellung monatlicher systemübergreifender Statistiken unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Visa-Informationssystems (VIS), des mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES).

(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 hat Eurodac unter anderem die Aufgabe, eine faktengestützte Politikgestaltung durch die Erstellung von Statistiken zu unterstützen.

(4) Zu diesem Zweck ist es erforderlich, Statistiken zu erstellen, die die Migrationslage und die Migrationsströme in der Union widerspiegeln, einschließlich statistischer Daten über Sekundärbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten, um die Migrationsströme in die Union und innerhalb der Union zu überwachen und zu antizipieren und die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu erleichtern.

(5) Um genauere Informationen über die zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genutzten Migrationsrouten und Mittel zu erhalten, ist es erforderlich, Statistiken über die Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu erstellen, die mit einem gültigen oder abgelaufenen Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, in einen Mitgliedstaat eingereist sind und anschließend internationalen Schutz beantragt haben. Zu demselben Zweck ist es auch erforderlich, Statistiken über die Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu erstellen, denen vor der Beantragung internationalen Schutzes ein Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, verweigert wurde, sowie über die Zahl der Antragsteller, deren Visum aufgehoben oder annulliert oder deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde.

(6) Gemäß Artikel 1

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